Landgericht verurteilt VW-Konzern zur Rücknahme eines „Schummeldiesels“
Gute Aussichten für Dieselbesitzer

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Landgericht Kaiserslautern. In einem vom Landgericht Kaiserslautern jüngst gefällten Urteil kann sich ein Kläger und (Noch)-Besitzer eines „Schummeldiesels“ freuen. Er kann sein Fahrzeug an den VW-Konzern zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet.
Eine Nutzungsentschädigung hat sich der Halter zwar anrechnen zu lassen. Jedoch liegt der dadurch erzielte Betrag in der Regel über dem, den der Gebrauchtwagenmarkt derzeit für Dieselfahrzeuge hergibt.
Im Falle des im Februar 2015 für 45.000 Euro gebraucht mit 40.000 Kilometern erworbenen Audi Q 5 bejahten die Richter das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch VW und verurteilten den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des Fahrzeugs zu einem Betrag von 40.659 Euro (Urteil vom 16. April 2019, Az. 4 O 356/18).
Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hatte der Wagen 68.940 Kilometer auf dem Tacho. Das Gericht veranschlagte für das als langlebig geltende Modell eine anzunehmende Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern.
Die schädigende Handlung durch VW liege bereits in dem Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - des Dieselmotors.
Der Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug, da der Kläger eine nachteilige und ungewollte Verpflichtung eingegangen ist. Es sei nach Überzeugung des Gerichts nicht vorstellbar, dass sich ein Interessent auf den Kauf einlassen würde, wenn ihm bekannt wäre, dass das Fahrzeug wie Millionen andere Fahrzeuge desselben Herstellers mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet wäre, die installiert wurde, um die Abgasvorschriften zu umgehen.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Verwendung der manipulativ wirkenden Software als sittenwidrig einzustufen. Sittenwidrig handele nämlich derjenige, der eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaften Zustand an einen ahnungslosen Dritten der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werde. So liege der Fall hier.
An der Kenntnis des damaligen VW-Vorstands über den Einsatz der Manipulationssoftware hatte das Gericht keine Zweifel. Es sei schon nicht vorstellbar, dass die von der Volkswagen AG über Jahre praktizierte Softwaremanipulation bei Millionen von Motoren geschehen konnte ohne Kenntnis ihres Vorstands. Es handele sich in seiner Gesamtheit um wirtschaftlich so bedeutsame Vorgänge, für die es nicht vorstellbar sei, dass sie ohne Wissen und Zustimmung des Vorstandes erfolgen konnten.
Dementsprechend sei auch nicht vorstellbar, dass die Softwaremanipulation alleine durch Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen ohne Kenntnis des erfolgt sei.
„Solche Urteile erhöhen die Chancen für den Verbraucher deutlich und machen anderen Betroffenen Mut, ebenfalls selbst eine Klage gegen den Hersteller seines Autos anzustrengen“, so der Kölner Anwalt Prof. Dr. Rogert, dessen Kanzlei auch die Kläger in Kaiserslautern vertrat. „Man hat als Verbraucher eben doch eine reelle Chance gegen einen Weltkonzern“, so Rogert.ps

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Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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