Explodierende Strom- und Gaspreise
Was Verbraucher gegen Kündigung & Co. unternehmen können
Von Ralf Vester
Energieversorgung. Kunden von Stromanbietern wie beispielsweise Stromio haben zuletzt reichlich unerfreuliche Post erhalten. Darin steht meist geschrieben, dass die Versorgung mit Strom oder Gas bereits vom örtlichen Grundversorger übernommen worden sei, da man den Vertrag gekündigt habe – rückwirkend. Einige Grundversorger haben daraufhin ihre Tarife aufgespalten und berechnen Kunden, die bei ihnen nunmehr in die Grundversorgung gerutscht sind, ab bestimmten Stichtagen besonders hohe Tarife.
Hunderte Euro an Mehrkosten drohen im Jahr
Es sorgt natürlich für großes Entsetzen bei Millionen von Verbrauchern, dass die Preise dort nicht selten um ein Vielfaches höher sind. In der Grundversorgung drohen ihnen Mehrkosten von mehreren Hundert Euro im Jahr. „Seit Wochen stehen die Energietelefone der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nicht still. Anfragen zu unzulässigen Kündigungen von Stromverträgen, massiven Preiserhöhungen und überzogenen Anpassungen von Abschlagszahlungen stehen dabei im Mittelpunkt“, berichtet Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale.
Was tun nach einem Belieferungsstopp?
Ist es zu einem Belieferungsstopp gekommen, stehen die Betroffenen jedoch nicht ohne Energie da, sondern fallen in den Ersatz- oder Grundversorgungstarif ihres Grundversorgers. Der zuständige Grundversorger kann beim Netzbetreiber erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auf der jeweiligen Energierechnung zu finden. Alternativ kann der Grundversorger durch Eingabe der Postleitzahl über ein Vermittlungsportal ermittelt werden.
Viele Grundversorger haben einen meist teuren Grundversorgungstarif für Neukunden eingeführt. Betroffene, die in Folge des Belieferungsstopps in diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich Widerspruch einlegen und den Grundversorger dazu auffordern, das Preisniveau auf das der Bestandskunden anzugleichen. So lässt sich später ein möglicher Schadensersatz geltend machen.
Kurzfristige Kündigung ist unzulässig
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine Rechtsgrundlage für die kurzfristige außerordentliche Kündigung der Lieferverträge, die mit steigenden Beschaffungskosten begründet wird. Diese Kündigungen seien somit unzulässig. Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich möglich, weil die Unternehmen nicht insolvent sind. Dazu sollte der Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufgefordert werden. Einen entsprechenden bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Homepage zum Download an.
Allerdings ist zu erwarten, dass sich der jeweilige Anbieter in den wenigsten Fällen einsichtig zeigen wird, sodass die Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Betroffene Verbraucher sollten daher prüfen, ob eine Weiterbelieferung finanziell überhaupt sinnvoll ist, indem sie Laufzeit bzw. Preisgarantie ihres Vertrages überprüfen. Unterstützung bei der Entscheidung bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.
Schadensersatz geltend machen
Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale, Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Lieferanten geltend zu machen und gegebenenfalls den Anbieter zu wechseln. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Tarif und dem neuen Tarif des Grundversorgers oder alternativen Energieversorgers für den zu erwartenden Energieverbrauch während der Restlaufzeit des bisherigen Vertrages bzw. der Preisgarantie. Die Schadensersatzforderung sollte schon jetzt (überschlägig) geltend gemacht werden, nicht erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Auch dazu bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief zum Download an.
Verbraucherzentrale bietet Web-Seminare an
Als Reaktion auf diese Problematik bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Web-Seminare „Preisexplosion auf dem Strom- und Gasmarkt – Meine Rechte als Verbraucher:in“ für Betroffene an. Die ersten Termine hierzu finden am 28. Februar und 2. März statt.
Energierechtsexperte Fabian Fehrenbach informiert in diesen kostenlosen Seminaren darüber, was Kunden tun können, deren Gaslieferung trotz laufender Verträge eingestellt oder deren Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wurde. Tipps gibt er auch Betroffenen, die nach einer Kündigung durch ihren Versorger zurück in die Grundversorgung des örtlichen Anbieters gefallen sind und dort als „Neukunde“ mehr als die Bestandskunden zahlen. rav
Anmeldung Web-Seminare:
Eine Anmeldung für die Web-Seminare „Preisexplosion auf dem Strom- und Gasmarkt – Meine Rechte als Verbraucher:in“ ist unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/webseminare-rlp notwendig. Die Seminare sind kostenlos.
Autor:Ralf Vester aus Kaiserslautern |
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