Die Stadt fällt aus der Bundesnotbremse
Zahlreiche Lockerungen ab Sonntag, 30. Mai
Kaiserslautern. Das Landesuntersuchungsamt hat heute für die Stadt Kaiserslautern eine 7-Tage-Inzidenz von 56 veröffentlicht. Dieser Wert geht morgen in die maßgebliche Statistik des RKI ein, sodass die Stadt Kaiserslautern morgen den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 100 liegen wird. Damit treten die Regelungen der sog. Bundesnotbremse am Sonntag, 30. Mai 2021, außer Kraft, und es gelten ab Sonntag auch in der Stadt Kaiserslautern die Lockerungen, die sich aus der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ergeben. Hiervon sind insbesondere die nachfolgenden Bereiche betroffen:
Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt. Sie gilt letztmalig am Samstag, den 29. Mai 2021, von 22 bis 24 Uhr.
Kontaktbeschränkungen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Hierbei werden Kinder beider Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt.
Einzelhandel
Der gesamte Handel darf wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften. Die Testpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Pflicht zur vorherigen Terminvereinbarung (Terminshopping) entfallen. Es gilt die Personenbegrenzung je Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche von einer Person pro 10 Quadratmeter bei den ersten 800 Quadratmetern und darüber hinaus eine Person pro 20 Quadratmeter, das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken.
Körpernahe Dienstleistungen
Neben den bereits bisher zulässigen körpernahen Dienstleistungen, die aus medizinischen, therapeutischen und hygienischen Gründen durchgeführt wurden, sind wieder körpernahe Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen möglich. Es gelten die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Eine Testpflicht besteht nur noch in den Fällen, in denen wegen der Art der Dienstleistung, z.B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, eine Maske nicht getragen werden kann.
Außengastronomie
Die Außengastronomie darf täglich bis 22 Uhr öffnen. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festen Sitzplätzen erfolgen. An einem Tisch dürfen gemäß den geltenden Regeln zur Kontaktbeschränkung fünf Personen aus zwei Haushalten sitzen. Kinder beider Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen werden hierbei nicht mitgezählt. Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen ist das Abstandsgebot von 1,50 m einzuhalten. Für Gäste und Personal gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken. Für Gäste ist die Maske nur unmittelbar am Sitzplatz entbehrlich.
Von den Gästen sind die Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts) zu erfassen und auf Plausibilität zu überprüfen. Zur Steuerung des Zutritts besteht eine Vorausbuchungspflicht. Diese Vorausbuchung kann für Spontangäste auch unmittelbar am Eingang der Außengastronomie erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine Warteschlangen entstehen. Für den Zutritt zur Außengastronomie ist der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich. Diese muss innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführt worden sein. Alternativ kann vor dem Betreten der Außengastronomie unter Aufsicht einer von dem Betreiber beauftragten Person ein Corona-Selbsttest durchgeführt werden. Die Testpflicht entfällt für genesene und vollständig geimpfte Personen.
Beherbergungsbetriebe
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes – beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze – dürfen öffnen, wenn die einzelnen Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen und sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht, die bei mehrtägigen Aufenthalten alle 48 Stunden zu wiederholen ist.
Sportausübung
Sportliche Betätigung ist im Rahmen der Kontaktbeschränkungen kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen drinnen und draußen zulässig. Im Freien kann darüber hinaus unter Anleitung eines Trainers eine kontaktlose Sportausübung mit maximal fünf Personen aus verschiedenen Haushalten stattfinden, wenn das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Ein angeleitetes Training ist im Freien auch in Gruppen mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre, auch in Kontaktsportarten, zulässig. Bei der Sportausübung in der Halle bestehen die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Im Freien entfällt die Testpflicht und die Kontakterfassung ist nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung erforderlich.
Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen. Zu beachten sind insbesondere der einzuhaltende Mindestabstand, der aufgrund des verstärkten Aerosolausstoßes drei Meter beträgt, die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche darf einer Person Zutritt gewährt werden.
Kultur
Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen wieder öffnen. Es gilt unter anderem eine Vorausbuchungspflicht und eine Personenbegrenzung je nach Fläche, die mit der Stadtverwaltung abzustimmen ist.
Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten
In Zoologischen Gärten, Tierparks und botanischen Gärten entfällt die Testpflicht.
ÖPNV
Bei der Nutzung des ÖPNV ist neben einer FFP2-Maske auch wieder die Nutzung von medizinischen Gesichtsmasken (OP-Maske) zulässig.
Testpflicht
Sofern eine Testpflicht vorgesehen ist, gilt dies nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann. Als vollständig geimpft gelten Personen, die asymptomatisch sind, und bei denen seit der letzten erforderlichen Impfung 14 Tage vergangen sind. Genesene Personen sind asymptomatische Personen, deren positiver PCR Test mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, und die im Besitz eines vom Gesundheitsamt ausgestellten Genesenennachweises sind.
Weitere und detailliertere Regelungen, insbesondere zu den zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sind der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.
Was passiert, wenn die Inzidenz weiter fällt?
Der nächste Grenzwert, der weitere Lockerungen ermöglichen würde, liegt bei 50. Auch hier gilt wieder die Fünf-Werktage-Regel. Unterschreitet an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz gemäß RKI den Schwellenwert von 50, greifen ab dem übernächsten Tag weitere Lockerungen. Dies wäre, vorausgesetzt die Inzidenz liegt am Samstag erstmals unter 50, wegen Fronleichnam frühestens am Sonntag, der 6. Juni, möglich (Sa, Mo, Di, Mi, Fr unter 100; übernächster Tag = Sonntag).
Was wäre, wenn die Inzidenz wieder steigt?
Sobald die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (hier sind Wochentage und nicht Werktage gemeint!) nach den Zahlen des RKI den Wert von 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag wieder die Regeln der Bundesnotbremse.
Die Zählung beginnt, sobald die 7-Tage-Inzidenz wieder über 100 liegt. Sollte dies am Samstag erstmalig wieder der Fall sein und dauerhaft so bleiben, so würden die Regeln der Bundesnotbremse bereits ab Mittwoch wieder gelten (Sa, So, Mo über 100; übernächster Tag = Mittwoch).
Alle Angaben basieren auf der aktuell gültigen 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die mit Ablauf des 1. Juni außer Kraft tritt. Wir erwarten in den kommenden Tagen eine neue Verordnung, auch hinsichtlich der von Ministerpräsidentin Dreyer im „Landesperspektivplan“ angekündigten Lockerungen zu Fronleichnam.
Autor:Ralf Vester aus Kaiserslautern |
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