Corona-Testzentrum in der Bienwaldhalle schließt
Kandel testet ab 1. Juli in der Stadtmitte
Kandel. Die Corona-„Drive-in“-Teststation an der Bienwaldhalle schließt zum 30.Juni, danach wird der Testservice der Verbandsgemeinde wird in der Stadtmitte - in den Räumen des Prot. Gemeindezentrums, Schulgasse 2, Kandel - fortgeführt
Mit Blick darauf, dass die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen erfreulicherweise immer weiter sinkt, zwischenzeitlich immer mehr Personen Impfschutz haben und die seit dem 18. Juni in Kraft getretene 23. Corona-Bekämpfungsverordnung weitere Lockerungen und Erleichterungen mit sich bringt, ist der Bedarf einer Corona-Teststation im „Drive-in-Prinzip“ nicht mehr gegeben.
Die Corona-„Drive-in“-Teststation der Verbandsgemeinde Kandel an der Bienwaldhalle schließt deshalb zum 30.06.2021.
Stattdessen wird der Testservice der Verbandsgemeinde ab dem 1. Juli in der Stadtmitte in den Räumen des Prot. Gemeindezentrums, Schulgasse 2, mit reduziertem Personal, aber mit groß-zügigeren Öffnungszeiten fortgeführt.
Die Teststation ist ebenerdig und barrierefrei über die Schulgasse und den Hofzugang zwischen dem Gemeindezentrum und den dortigen Garagen zu erreichen.
Öffnungszeiten der „Drive-in“-Teststation an der Bienwaldhalle.
bis einschließlich zum 30. Juni
- Samstag, 26.06.2021, von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Sonntag, 27.06,2021, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Montag, 28.06.2021, von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr
- Dienstag, 29.06.2021, von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
- Mittwoch, 30.06.2021, von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Öffnungszeiten der Teststation im Prot. Gemeindezentrum
ab dem 1. Juli
- Donnerstag, 01.07.2021 von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr
- Freitag, 02.07.2021, von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Eine Voranmeldung ist auch weiterhin an allen Tagen erforderlich, Link zur Online-Terminvergabe: https://www.clicknbook.de/vg-kandel/ oder telefonisch unter der Corona-Hotline 07275 9479912 (montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr)
Nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung besteht auch weiterhin Testpflicht unter anderem bei privaten Veranstaltungen im Innenbereich, in gastronomischen Einrichtungen im Innenbereich, in Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes - insbesondere in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern, in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und ähnlichen Quartieren sowie in Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen, im Innenbereich von Sportstätten.
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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