Plakatierung für die Bundestagswahl
In Karlsruhe darf ab dem 2. Januar plakatiert werden
Karlsruhe. Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 271 Karlsruhe-Stadt beschloss am 24.01.2025 über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bundestagswahl am 23.02.2025. Die Stadtverwaltung Karlsruhe weist aus diesem Anlass darauf hin, dass genehmigungsfreie Wahlkampfwerbung für die Bundestagswahl 2025 im Stadtgebiet von Karlsruhe ab dem 02.01.2025, 10 Uhr, erfolgen kann.
Die Plakate sind spätestens bis zum 09.03.2025 wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet zu entfernen.
Unzulässige, insbesondere verfassungs- bzw. sittenwidrige, volksverhetzende, rassistische, diskriminierende Wahlwerbung und -propaganda ist ausdrücklich nicht zugelassen.
§ 32 Bundeswahlgesetz
- (2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
- (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Darüber hinaus gelten die folgenden Regelungen für die Zeit der Plakatierung, die von den Parteien und den plakatierenden Personen zu beachten sind.
- Großflächenwahlplakate (sog. Wesselmänner), Wahlplakate und Plakatständer (Dreieckständer) dürfen die öffentliche Sicherheit und den Verkehr nicht beeinträchtigen. Sie sind nur zulässig, wenn sie verkehrssicher aufgestellt bzw. angebracht sind und hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion der statischen Beanspruchung, insbesondere der Windlast, genügen.
- Wahlplakate jeglicher Art dürfen aus Sicherheitsgründen nicht an Brücken über Bundesfernstraßen angebracht werden.
- Es ist darauf zu achten, dass es zu keinerlei Sichtbehinderungen bzw. Gefährdungen für den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer kommt.
- An Lichtsignalanlagen und an Verkehrszeichen dürfen Wahlplakate jeglicher Art nicht angebracht werden.
- Wahlwerbung darf nur aufgestellt werden, wenn und soweit bereits aufgestellte Werbeanlagen wie z.B. Litfaßsäulen oder Werbetafeln anderer Veranstaltender nicht verdeckt werden.
- An den gewünschten Standorten darf Wahlwerbung nur dann aufgestellt werden, wenn die Standorte frei, das heißt nicht durch andere Parteien belegt sind.
An folgenden Standorten ist Wahlwerbung unzulässig:
- Schlossplatz, sowie im gesamten Bereich des Schlossgartens bis zum Adenauerring
- Marktplatz
- Europaplatz
- Bahnhofsvorplatz
- Neureuter Platz
- Auf- und Abfahrten der Südtangente
- Brücken
- Wildparkstadion an der Einmündung Theodor-Heuss-Allee in den Adenauerring
- Unfallhäufungsstellen
- Im Bereich der Betriebsanlagen der VBK
- ist aus Sicherheitsgründen Wahlwerbung unzulässig; dazu zählen neben dem eigentlichen Bahnkörper insbesondere Haltestellen inklusive deren Umlaufgitter und deren Zuwegung, Querungsstellen mit Aufstellflächen, aber auch andere Einrichtungen wie Fahrleitungsmasten, Signale, Schaltkästen, Unterwerke (Trafostationen), Betriebsgebäude etc.
Besondere Voraussetzungen für Großflächenwahlplakate:
Großflächenwahlplakate dürfen nicht im Kreisverkehr bzw. im Bereich von 50 m um den Kreisverkehr aufgestellt werden.
Bei Großflächenwahlplakaten ist ein Abstand von mindestens 3 m zu Fahrbahnen einzuhalten.
An der Ecke Brauer-/Ebertstraße muss die Sicht auf das gepflanzte Stadtwappen frei bleiben.
Die Standorte der Großflächenwahlplakate sind mit dem Bauordnungsamt über boa(at)karlsruhe.de abzustimmen.
Besondere Voraussetzungen für Wahlplakate und Plakatständer:
Plakate zur Wahlwerbung dürfen ausschließlich auf Plakatständern und Hartfasertafeln (oder vergleichbare Materialien) in maximaler Größe DIN A0 angebracht werden.
Die Befestigung von Wahlwerbung aller Art an öffentlichen Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern ist untersagt.
Im Bereich von Geh- und Radwegen sind die Plakate bei der Befestigung an Masten in einer Höhe von mindestens 2,20 m Unterkante anzubringen.
Standorte außerhalb geschlossener Ortschaften (gelbe Ortstafeln):
- Nach § 33 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften dem Grunde nach jede Werbung und Propaganda durch Bild, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
- Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs darf durch Wahlplakate, Großflächenplakate oder sonstige Wahlwerbeträger nicht beeinträchtigt werden.
- Wahlwerbung darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur an Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von max. 60 km/h aufgestellt werden.
- An Kreuzungen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
- An Bundesfernstraßen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teilen der Ortsdurchfahrten Wahlplakate jeglicher Art nur in einer Entfernung von über 40 m (bei Bundesautobahnen) bzw. über 20 m (bei Bundesstraßen), jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, aufgestellt werden.
- Plakate zur Wahlwerbung, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, insbesondere zu Verkehrsbehinderungen oder baurechtlichen Beanstandungen führen, oder unzulässige Wahlwerbung bzw. Propaganda, sind unverzüglich zu entfernen.
Autor:Jo Wagner |
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