Plakatierung vor Wahlen in Karlsruhe
Plakatierung zur Kommunal- und Europawahl

Foto: Symbolbild Roland Fränkle, Presse- und Informationsamt, Stadt Karlsruhe
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Karlsruhe. Die kommenden Wahlen werfen ihre Schatten voraus: Der Gemeindewahlausschuss beschließt am Dienstag, 9. April, über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl (Sonntag, 9. Juni).

Die Stadtverwaltung Karlsruhe weist zugelassene Parteien und Gruppierungen aus diesem Anlass darauf hin, dass genehmigungsfreie Wahlkampfwerbung für die Kommunalwahl 2024 sowie für die Europawahl 2024 im Stadtgebiet von Karlsruhe ab Mittwoch, 10. April, erfolgen kann. Die Plakate sind nach der Wahl bis Samstag, 22. Juni, aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet zu entfernen! Unzulässige, insbesondere verfassungs- bzw. sittenwidrige, volksverhetzende, rassistische, diskriminierende Wahlwerbung und -propaganda ist ausdrücklich nicht zugelassen.

§ 28 Kommunalwahlordnung
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

§ 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 32 Bundeswahlgesetz
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen für die Zeit der Plakatierung, die von den Parteien und den plakatierenden Personen zu beachten sind. Allgemeine Voraussetzungen:
Großflächenwahlplakate (sog. Wesselmänner), Wahlplakate und Plakatständer (Dreieckständer) dürfen die öffentliche Sicherheit und den Verkehr nicht beeinträchtigen. Sie sind nur zulässig, wenn sie verkehrssicher aufgestellt bzw. angebracht sind und hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion der statischen Beanspruchung, insbesondere der Windlast, genügen.

  • Es ist darauf zu achten, dass es zu keinerlei Sichtbehinderungen bzw. Gefährdungen für den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer kommt.
  • An Lichtsignalanlagen und an Verkehrszeichen dürfen Wahlplakate jeglicher Art nicht angebracht werden.
  • Wahlwerbung darf nur aufgestellt werden, wenn und so weit bereits aufgestellte Werbeanlagen wie z.B. Litfaßsäulen oder Werbetafeln anderer Veranstaltenden nicht verdeckt werden.
  • An den gewünschten Standorten darf Wahlwerbung nur dann aufgestellt werden, wenn die Standorte frei, das heißt, nicht durch andere Parteien belegt sind.

An folgenden Standorten ist Wahlwerbung unzulässig:

  • Schlossplatz sowie im gesamten Bereich des Schlossgartens bis zum Adenauerring
  • Marktplatz
  • Europaplatz
  • Bahnhofsvorplatz
  • Neureuter Platz
  • Auf- und Abfahrten der Südtangente
  • Brücken
  • Wildparkstadion an der Einmündung Theodor-Heuss-Allee in den Adenauerring
  • Unfallhäufungsstellen

Im Bereich der Betriebsanlagen der VBK ist aus Sicherheitsgründen Wahlwerbung unzulässig; dazu zählen neben dem eigentlichen Bahnkörper insbesondere Haltestellen inklusive deren Umlaufgitter und deren Zuwegung, Querungsstellen mit Aufstellflächen, aber auch andere Einrichtungen wie Fahrleitungsmasten, Signale, Schaltkästen, Unterwerke (Trafostationen), Betriebsgebäude etc.

Besondere Voraussetzungen für "Wesselmänner" (Sondergroßfläche, DIN 18/1)
Bei Großflächenwahlplakaten ist ein Abstand von mindestens 3m zu Fahrbahnen einzuhalten.
Großflächenwahlplakate dürfen nicht im Kreisverkehr bzw. im Bereich von 50m um den Kreisverkehr aufgestellt werden.
An der Ecke Brauer-/Ebertstraße muss die Sicht auf das gepflanzte Stadtwappen frei bleiben.
Großflächenwahlplakate dürfen nur an bestimmten, abschließend festgelegten Standorten aufgestellt werden. Die Liste ist beim Bauordnungsamt erhältlich.

Besondere Voraussetzungen für Wahlplakate und Plakatständer

  • Plakate zur Wahlwerbung dürfen ausschließlich auf Plakatständern und Hartfasertafeln (oder vergleichbare Materialien) in maximaler Größe DIN A0 angebracht werden.
  • Die Befestigung von Wahlwerbung aller Art an öffentlichen Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern ist untersagt.
  • Im Bereich von Geh- und Radwegen sind die Plakate bei der Befestigung an Masten in einer Höhe von mindestens 2,20m Unterkante anzubringen.


Standorte außerhalb geschlossener Ortschaften (gelbe Ortstafeln):

  • Nach § 33 STVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften dem Grunde nach jede Werbung und Propaganda durch Bild, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
  • Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs darf durch Wahlplakate, Großflächenplakate oder sonstige Wahlwerbeträger nicht beeinträchtigt werden. Ein „Außenbereichsplan“ kann beim Bauordnungsamt angefordert werden.
  • Wahlwerbung darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur an Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von max. 60 km/h aufgestellt werden.
  • An Kreuzungen und Einmündungen ist ein Mindestabstand von 50m einzuhalten.
  • An Bundesfernstraßen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teilen der Ortsdurchfahrten Wahlplakate jeglicher Art nur in einer Entfernung von über 40m (bei Bundesautobahnen) bzw. über 20m (bei Bundesstraßen), jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, aufgestellt werden.
  • Wahlplakate jeglicher Art dürfen aus Sicherheitsgründen nicht an Brücken über Bundesfernstraßen und im Bereich von Kreisverkehr angebracht werden.

Plakate zur Wahlwerbung, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, insbesondere zu Verkehrsbehinderungen, baurechtlichen Beanstandungen führen oder unzulässige Wahlwerbung bzw. Propaganda, sind unverzüglich zu entfernen.

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Autor:

Jo Wagner

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