Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16. März
Eine Schlüsselrolle nehmen dabei die Gesundheitsämter ein

Foto: Symbolbild Stadt Karlsruhe
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Region. Ab dem 16. März 2022 dürfen in gesetzlich bestimmten Einrichtungen und Unternehmen nur noch Personen tätig sein, die gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie entweder gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, für welche die Ständige Impfkommission keine Impfempfehlung ausgesprochen hat oder die aufgrund einer sogenannten medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Eine Schlüsselrolle nehmen dabei die Gesundheitsämter ein
Für sie hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eine Handreichung veröffentlicht, um ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen. „Wir lassen die Gesundheitsämter bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht allein“, so der Amtschef für Pandemiebewältigung, Prof. Uwe Lahl. „Die Impfungen bleiben weiterhin zentral für die Bewältigung der Pandemie – gerade in Berufen, in denen besonders vulnerable Personen betreut und gepflegt werden. Wir hoffen, dass wir noch möglichst viele ungeimpfte Mitarbeitende in den Einrichtungen von einer Impfung überzeugen können, beispielsweise durch den Impfstoff Novavax.“

Besonders hochbetagte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, oder auch tödliche COVID-19-Krankheitsverläufe (sogenannte vulnerable Personengruppen). Der Bundestag hat deshalb am 10. Dezember 2021 mit Zustimmung des Bundesrates das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und in § 20a IfSG eine ab dem 16. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte einrichtungsbezogene Tätigkeiten beschlossen.

Inhaltlich enthält die heute vom Sozialministerium veröffentlichte Handreichung für die Gesundheitsämter unter anderem die Darstellung des typischen Ablaufs eines Verwaltungsverfahrens, bei dem in letzter Konsequenz und als Ultima Ratio ein Betretungs- oder Betätigungsverbot für nicht-geimpfte Mitarbeitende ausgesprochen werden kann. Zudem wird dargelegt, welche konkreten Verfahrensschritte die Gesundheitsämter nach der Übermittlung personenbezogener Daten zu durchlaufen haben und welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben hierbei zu berücksichtigen sind (z. B. sogenannte Anhörungsrechte der Beteiligten bei Erlass belastender Maßnahmen).

Die Handreichung benennt ferner konkrete Ermessensspielräume, die den Gesundheitsämtern bei ihren Entscheidungen gesetzlich eingeräumt werden (§ 20a Abs. 5 IfSG). Kriterien in diesem Sinne sind etwa das gesetzgeberische Ziel des Infektionsschutzes sowie der größtmögliche Schutz vulnerabler Personengruppen, aber auch die Wahrung der Funktionsfähigkeit von betroffenen Einrichtungen, die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen sowie entgegenstehende Grundrechte (z. B. Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung; Recht auf körperliche Unversehrtheit). Die Handreichung beinhaltet darüber hinaus auch Ausführungen zu möglichen Bußgeldern.

Infos: Die Handreichung für die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg wird auch auf der Webseite des Sozialministeriums unter
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_Handreichung_20a-IfSG-Gesundheitsaemter.pdf
veröffentlicht.

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Autor:

Jo Wagner

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