Baden-Württemberg ändert Corona-Verordnung
2G-Optionsmodell und Weihnachtsmärkte

Corona-Regeln für die Weihnachtsmärkte in Baden-Württemberg: An Fress- und Glühweinständen gilt in der Basisstufe die 3-G-Regel, in der Alarmstufe die 2-G-Regel | Foto: Archiv/Paul Needham
  • Corona-Regeln für die Weihnachtsmärkte in Baden-Württemberg: An Fress- und Glühweinständen gilt in der Basisstufe die 3-G-Regel, in der Alarmstufe die 2-G-Regel
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Baden-Württemberg.  Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst. Am gestrigen Donnerstag traten die neuen Regeln zur Beherrschung der Corona-Pandemie in Kraft, die vor allen das 2G-Optionsmodell und Weihnachtsmärkte betreffen, teilt das baden-württembergische Sozialministerium mit.

2G-Optionsmodell:

Wenn ein Betrieb, beispielsweise ein Restaurant, sich in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, dürfen nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen – jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer entscheide freiwillig, ob sie oder er das macht. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht dazu nicht. Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen – die Entscheidung trifft letztlich der Arbeitgeber. Hierbei sind die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.
Hintergrund dieser Änderung ist eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI).
Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

Weihnachtsmärkte:

In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen wie Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge, dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.
Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich Waren verkauft werden, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen.
Bereits Ende September hatte sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit Vertreterinnen und Vertretern der Schaustellerbranche und der kommunalen Landesverbände auf Eckpunkte für die Weihnachtsmärkte geeinigt und dazu einen Leitfaden veröffentlicht. Der Kern dieser Eckpunkte findet nun in der Corona-Verordnung seine Grundlage. rk/ps

Basis-, Warn- und Alarmstufe übernommen
Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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