62 Personen sind jetzt deutsche Staatsbürger
Feierliche Einbürgerung im Kreis SÜW

Nach der jüngsten Einbürgerungsfeier vor dem Kreishaus | Foto: KV SÜW
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Kreis SÜW. Der Landkreis Südliche Weinstraße ist um 62 deutsche Staatsbürger reicher. Landrat Dietmar Seefeldt hat ihnen bei einer Feierstunde im Juli im Kreishaus ihre jeweilige Einbürgerungsurkunde übergeben. Damit haben die 46 Erwachsenen und 16 Minderjährigen nun die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten. Elf von ihnen sind in Deutschland geboren. Landrat Dietmar Seefeldt gratulierte jedem und jeder von ihnen zur deutschen Staatsbürgerschaft.

Der Landrat ging in seiner Ansprache darauf ein, dass es für jede Person individuelle und persönliche Motivationen gebe, sich zu Deutschland zu bekennen. Landrat Seefeldt fügte hinzu: „Hier im Landkreis Südliche Weinstraße ist es schön zu leben und zu arbeiten, und da brauchen wir Sie.“ Er ermutigte die Anwesenden, stets das Miteinander in den Fokus zu stellen, um voneinander zu lernen.

Herkunftsländer der neu eingebürgerten Personen

Die Eingebürgerten hatten zuvor die ägyptische, albanische, belarussische, französische, irakische, jordanische, kamerunische, kenianische, polnische, russische, rumänische, schweizerische, serbische, somalische, spanische, syrische, türkische oder ukrainische Staatsangehörigkeit.

Musikalisch begleitet wurde die Feier von Nika Pook und Sophia Ris, zwei Schülerinnen der Kreismusikschule, sowie ihrem Lehrer Sergej Igonin. Die Musik verlieh der Einbürgerungsfeier einen würdigen Rahmen – die deutsche Nationalhymne war natürlich auch zu hören.

Voraussetzungen zur Einbürgerung

In ganz Deutschland gelten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz die gleichen Voraussetzungen, um eingebürgert zu werden. Grundvoraussetzung ist der auf Dauer angelegte Aufenthalt in der Bundesrepublik. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten will, muss außerdem mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen und für den eigenen Lebensunterhalt sowie den der unterhaltsberechtigten Angehörigen eigenständig aufkommen. Weitere gesetzlich festgelegte Anforderungen sind zu erfüllen. Seit der vor Kurzem erfolgten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt die sogenannte generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Das bedeutet, dass eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr erfolgen muss. Zuvor war dies eine Einzelfallentscheidung. red

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Autor:

Christine Schulz aus Wochenblatt/Stadtanzeiger Landau

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