Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung
Regelung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Landau. Seit Karfreitag gilt die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung, die landesweit Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende regelt. Das RKI hat vergangene Woche Einreisenden aus allen Ländern empfohlen, sich nach Einreise in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Aus dieser Empfehlung hat der Gesetzgeber mit dem Erlass der Änderungsverordnung jetzt eine Verpflichtung gemacht: Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Rheinland-Pfalz einreisen, sind danach verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind.
Nach der Änderungsverordnung des Landes ist es Ein- und Rückreisenden in dem 14-tägigen Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Personen, die über die genannten Wege eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Bei Personen mit Meldeadresse im Landkreis Südliche Weinstraße und der Stadt Landau ist die zuständige Behörde das Gesundheitsamt Landau – Südliche Weinstraße. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde unverzüglich über das Auftreten von Krankheitssymptomen zu informieren.
Das Gesundheitsamt ist per E-Mail unter gesundheitsamt@suedliche-weinstrasse.de erreichbar. Bei Kontaktaufnahme sollten in der Mail am Tag der Einreise für jeden Mitreisenden folgende Daten angegeben oder beigefügt sein:
Vor- und Zuname, Meldeadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Reisedaten (Reisezeitraum und Aufenthaltsort), Nachweis über den Hin- und Rückflug (z.B. Boarding Pass als Foto oder PDF im Anhang).
Ausnahmen der Regelung finden sich in der Änderungsverordnung etwa für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, Personen deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen. Auch Saisonarbeitskräfte sind von der Regelung nicht betroffen, wenn am Unterbringungsort und am Ort der Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann in voller Länge unter www.corona.rlp.de, dort unter „Rechtsgrundlagen“, nachgelesen werden. stp/kv
Autor:Thomas Klein |
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