Gewährung einer Beihilfe
Rodungsantrag bei Kreisverwaltung SÜW stellen
Kreis SÜW. Im Antragsverfahren Teil 1 (Rodungsantrag) für die Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ab dem Pflanzjahr 2023 können noch bis zum 31. Mai 2022 Anträge gestellt werden. Es gilt zu beachten, dass im Jahr 2022 nur eine Antragsfrist für den Teil 1 vorgesehen ist. Der Antragszeitraum im Herbst 2022 entfällt. Die Anträge können, wie gewohnt, bei der Kreisverwaltung gestellt werden.
Antragsverfahren Teil 1
Es müssen alle Flächen beantragt werden, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren, wenn sie im Herbst 2022 oder im Frühjahr 2023 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist.
Die Rodebescheide aus den Vorjahren, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Diese Flächen müssen erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.
Neu: „Pflanzung von Halb- oder Hochstammreben“
Für Pflanzungen ab 2023 wird die Maßnahme „Pflanzung von Halb- oder Hochstammreben“ neu eingeführt. Dafür ist das Antragsverfahren Teil 1 bereits ab 2022 zu ändern. Im Antrag Teil 1 muss nun verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden.
Antragstellung Teil 2
Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden.
Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss in 2023 spätestens zum 30. Juni 2023 (einzige Frist) erfolgt sein. Später gemeldete und fertiggestellte Vorhaben können nicht gefördert werden. Dies regelt die Übergangsvorschrift der VO (EU) 2021/2117.
Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung.
WIP der Landwirtschaftskammer RHP
Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hier EDV-technisch unterstützt auszufüllen.
Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, kann über eine Neuregistrierung ein Antrag ausgefüllt und an die angegebene Nummer gefaxt werden. Die Zugangsdaten werden in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen per Post zugestellt.
Die Antragsformulare und das Merkblatt können über die Homepage hier - „Umstrukturierung von Rebflächen“ -, heruntergeladen werden.
Weitere Informationen und Auskünfte erteilt Thorsten Schultz unter Telefon 06341 940-371 oder per E-Mail an Thorsten.Schultz@suedliche-weinstrasse.de ps
Autor:Sabine Meyerhöffer aus Landau |
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