Ferienjobs
Was man über den Jugendarbeitsschutz wissen sollte

Auch bei Ferienjobs muss der Jugendarbeitsschutz gewährleistet sein | Foto: chachamp/stock.adobe.com
  • Auch bei Ferienjobs muss der Jugendarbeitsschutz gewährleistet sein
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Landau/Neustadt. Mit Beginn der Sommerferien beginnt für viele Jugendliche die Zeit der Ferienjobs. Egal, ob als Aushilfe im Supermarkt, als Bedienung im Café oder als Unterstützung im Büro. Ferienjobs sind eine hervorragende Gelegenheit für junge Menschen, erste Berufserfahrungen zu sammeln und ihr Taschengeld aufzubessern. Der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd), Professor Dr. Hannes Kopf, betont, dass auch bei diesen temporären Tätigkeiten der Jugendarbeitsschutz zu beachten ist. Als zuständige Aufsichtsbehörde weist die SGD Süd daher insbesondere auf nachfolgende Regelungen hin.

Altersgrenzen und Arbeitszeiten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen Jugendliche arbeiten dürfen. Ab dreizehn Jahren ist eine leichte, kindgerechte Tätigkeit mit Zustimmung der Eltern erlaubt, jedoch nur bis zu zwei Stunden täglich und nicht während der Schulzeit.

Schüler, die mindestens fünfzehn Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen (zwanzig Tage) arbeiten. Darüber hinaus gelten für Jugendliche ab fünfzehn Jahren bis zur Volljährigkeit folgende Regelungen:

  • Arbeitszeit: Maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
  • Arbeitszeiten: Zwischen 6 und 20 Uhr, Ausnahmen gibt es in bestimmten Branchen wie der Gastronomie oder Landwirtschaft.
  • Pausenregelungen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die Pausen können in Einheiten von jeweils fünfzehn Minuten aufgeteilt werden.
  • Ruhezeiten: Mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen.

Nicht zulässige Tätigkeiten

Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit sind bestimmte Tätigkeiten für Jugendliche untersagt. Dazu gehören:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.
  • Tätigkeiten, die mit gefährlichen Stoffen oder unter gefährlichen Bedingungen ausgeübt werden.
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
  • Akkordarbeit und Tätigkeiten, die eine übermäßige Eile erfordern.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung

Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesundheitliche Unversehrtheit der jugendlichen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem:

  • Bereitstellung der notwendigen Schutzausrüstung.
  • Unterweisung der Jugendlichen über Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften.
  • Gewährleistung einer altersgerechten Arbeitsumgebung.

Weitere Informationen

Für weitere Infos und Beratung stehen die Ansprechpartner der SGD Süd für die Pfalz, die Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt, unter Telefon 06321 99-0 zur Verfügung. red

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Autor:

Christine Schulz aus Wochenblatt/Stadtanzeiger Landau

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