Impfpass gefälscht
Freiheitsstrafe von sechs Monaten

Landstuhl. In einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht Landstuhl wurde im September ein 30-jähriger Mann wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da frühere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen, auch vollstreckte Freiheitsstrafen, ihn nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abhalten konnten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass der Angeklagte im Laufe des Jahres 2021 oder Anfang 2022 in seinem Impfpass Eintragungen vornahm oder von einem Dritten hat vornehmen lassen, die den Eindruck erwecken sollten, der Angeklagte sei dreifach gegen COVID-19 geimpft. Der Angeklagte verfolgte nach den gerichtlichen Feststellungen das Ziel, den Impfpass gegenüber Stellen und Institutionen vorlegen zu können, die aufgrund staatlicher Vorgabe oder freiwillig den Aufenthalt an bestimmten Orten von dem Vorhandensein eines gültigen Impfschutzes, gegen Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises, abhängig machten.
Der Angeklagte räumte die Tat in der Hauptverhandlung nicht ein. Vielmehr erklärte er, die Eintragungen in seinem Impfpass seien tatsächlich von den jeweiligen Impfzentren, in den ersten beiden Fällen vom Landesimpfzentrum in Kaiserslautern und im letzten Fall vom Landesimpfzentrum in Zweibrücken, vorgenommen worden.
Das Gericht sah diese Behauptungen des Angeklagten auf Grund der Beweisaufnahme jedoch als widerlegt an. Das Gericht verweist in seinem Urteil unter anderem darauf, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Landesimpfzentren – anders als im Impfpass des Angeklagten - keine handschriftlichen Eintragungen vornähmen, sondern die Vignetten mit den entsprechenden Chargennummern in die Impfausweise einkleben und einen entsprechenden Stempel des Landesimpfzentrums anbringen würden, der sich von den im Impfpass des Angeklagten befindlichen Stempelabdrücken signifikant unterscheide. Weiter stellte das Gericht darauf ab, dass die Eintragung „Corona“ im Impfpass des Angeklagten umgangssprachlich sei und die Bezeichnung des Impfstoffherstellers in den ersten beiden Zeilen Schreibfehler enthalte.
An rechtlichen Erwägungen zur Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten führte das Gericht weiter aus, dass zwar zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, dass die Tat vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) am 24. November 2021 vollendet und beendigt worden sei. Dadurch ändere sich jedoch nichts an der Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens, da die unter den Tatbestand des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB fallende Herstellung eines unrichtigen Impfausweises auch vor der Gesetzesänderung strafbar gewesen sei. Soweit von Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten würde, dass die Vorschriften der §§ 277 ff. StGB a.F. eine abschließende ‒ die Strafbarkeit aus § 267 StGB sperrende ‒ Sonderregelung für den Umgang mit Gesundheitszeugnissen (worunter auch Impfausweise fallen, vgl. OLG Bamberg, NJW 2022, 556 (557, Rn. 8)) enthielten, könne dem nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht schloss sich insoweit aus den in dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2022, Az: 2 Rv 21 Ss 262/22 (veröffentlicht unter BeckRS 2022, 18816 m.w.N auch zur Gegenauffassung) dargestellten Gründen der Gegenauffassung (ebenso OLG Hamburg, BeckRS 2022, 864; OLG Stuttgart, BeckRS 2022, 6043; OLG Celle, NJW 2022, 2054 ff.) an.ps

Autor:

Frank Schäfer aus Wochenblatt Pirmasens

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