Gastronomen müssen sich auf Mehrwegpflicht ab Januar 2023 einstellen
Ludwigshafen. Ab Sonntag, 1. Januar 2023, müssen alle, die Essen und Trinken „To-Go“ anbieten, neben den bisher üblichen Einwegkunststoffbehältern oder -getränkebechern zum Verpacken auch Mehrwegbehältnisse anbieten. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz hin.
„Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben und müssen darüber auch informiert werden“, erläutert Sarah Sousa, Referentin für Umwelt und Energie bei der IHK Pfalz. Diese Mehrwegalternative dürfe, abgesehen von einem Pfand, den Verkaufspreis nicht erhöhen. Ausnahmen bestehen für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit maximal fünf Mitarbeitenden. Diese können alternativ auch von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Die Herstellung von Plastikverpackungen ist für rund 10 Prozent der Treibhausgasemissionen verantwortlich.
Hintergrund ist die Regelung der Einwegkunststoffrichtlinie ((EU) 2019/904) zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte bis 2026. Mit den Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes wird diese Anforderung in nationales Recht umgesetzt. Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Sousa erklärt: „Betroffen sind unter anderem alle Restaurants, Cafés, Kantinen oder auch Lieferdienste, in denen verzehrfertige Speisen und Getränke vor Ort verpackt und zur Mitnahme angeboten werden.“ Auch der Lebensmitteleinzelhandel oder Verkaufsautomaten können unter bestimmten Voraussetzungen betroffen sein. Vorabgefüllte Speisen und Getränke unterliegen nicht der Mehrwegpflicht.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Mehrwegpflicht sowie eine Auflistung verschiedener Anbieter von Mehrwegbehältnissen finden Sie auf der Internetseite der IHK Pfalz, www.ihk.de/pfalz. jg/ps
Autor:Julia Glöckner aus Ludwigshafen |
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