Regeln für Feuerwerk beachten
Jahreswechsel 2021/2022
Ludwigshafen. Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel 2021/2022 und das in diesem Zusammenhang übliche Abbrennen sowie Abschießen von Silvesterfeuerwerk weist der Bereich Öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Ludwigshafen auf die dabei einzuhaltenden Vorschriften hin. Die Stadt bittet darum, angesichts der herrschenden Corona-Pandemie unter anderem zur Entlastung des Gesundheitssystems auf diese Regelungen zu achten.
„Wir appellieren an die Ludwigshafener Bürgerinnen und Bürger, sehr zurückhaltend und sorgsam mit den Feuerwerkskörpern umzugehen“, betont Kämmerer und Ordnungsdezernent Andreas Schwarz. „Die Krankenhäuser sind bereits jetzt überlastet und deren angespannte Situation darf nicht durch weitere, vermeidbare Notfälle verschärft werden. Außerdem bedeutet das Silvesterfeuerwerk sowohl für viele Menschen als auch für Tieren wegen der außergewöhnlichen Lautstärke immer großen Stress.“
Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern 2021
Bund und Länder haben sich auf ein weiteres Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper und pyrotechnische Munition für das Jahr 2021 geeinigt. Ein generelles Böllerverbot ist jedoch nicht vorgesehen. Einzig die Städte und Kommunen entscheiden, ob ein räumlich beschränktes Verbot zum Abfeuern von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischer Munition auf öffentlichen Straßen und Plätzen besteht. Ludwigshafen hat derzeit aktuell keine Böllerverbotszonen ausgewiesen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass man sich ungehindert in den angrenzenden Nachbarländern nach Belieben mit Feuerwerkskörpern und Pyrotechnischer Munition eindecken kann. Alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel in Deutschland wurden getestet und sind mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Erteilung von Zulassungen zuständig. Sollte diese Kennzeichnung fehlen, sind die Feuerwerkskörper und pyrotechnische Munition in Deutschland verboten. Das bedeutet, dass man sich mit dem Besitz und der Einfuhr dieser Gegenstände unter Umständen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) strafbar macht.
Umgang mit Schreckschuss- und Signalwaffen an Silvester und Neujahr
Das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Silvester- und pyrotechnischer Munition ist ohne behördliche Erlaubnis lediglich auf befriedetem, beziehungsweise umzäunten Anwesen zulässig. Dabei kann es sich um ein eigenes oder - mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers - auch um ein fremdes Grundstück handeln.
Um zu vermeiden, dass Geschosse das jeweilige Grundstück verlassen, muss die Schussabgabe senkrecht über den Kopf nach oben erfolgen, wobei auf genügend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten ist. Von Balkonen darf keine pyrotechnische Munition verschossen werden. Dies gilt auch für offen zugängliche Vorgärten und den öffentlichen Verkehrsraum.
Darüber hinaus ist auf die allgemein bekannten Vorschriften für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, gerade im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes zu achten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen generell nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen abgebrannt werden. Auch Personen, welche im Besitz eines kleinen Waffenscheines und damit berechtigt sind, im öffentlichen Raum eine Schreckschuss- und/oder Signalwaffe zu führen, dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums keine pyrotechnische Munition abfeuern, da hierzu von den zuständigen Waffenbehörden grundsätzlich – auch zu Silvester und dem Neujahrsbeginn – keine Schießerlaubnis erteilt wird. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. ps/bas
Autor:Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen |
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