Pfandpflicht-Kontrollen: 21 Betriebe erhalten teils hohe Bußgelder

Alle PET-Getränkeflaschen unterliegen im Verkauf der Pfandpflicht. Sie müssen das Pfandsiegel tragen. Viele Importe außerhalb der EU tun das nicht.  | Foto: Julia Glöckner
  • Alle PET-Getränkeflaschen unterliegen im Verkauf der Pfandpflicht. Sie müssen das Pfandsiegel tragen. Viele Importe außerhalb der EU tun das nicht.
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Ludwigshafen. Der Abfallvollzug der Stadt Ludwigshafen des Umweltamts, der Verstöße gegen die Pfandpflicht kontrolliert und ahndet, war in den letzten fünf Monaten in vielen Bistros, Restaurants und Supermärkten vor Ort.

So hat er 80 Kontrollen im Stadtgebiet durchgeführt. Dabei wurden eingegangene Anzeigen berücksichtigt oder auch eigeninitiativ agiert. In 21 Fällen wurden Verstöße gegen die Pfandpflicht gemäß dem Verpackungsrecht festgestellt. Bußgelder wurden in Höhe von 100 bis 10.000 Euro festgesetzt und 13 Verwarnungen ausgesprochen. Bei 39 kontrollierten Betrieben bedurfte es keiner weiteren Veranlassung, da entweder nicht gegen die Pfandpflicht verstoßen oder keine pfandpflichtige Waren verkauft wurden. Sieben Vorgänge befinden sich derzeit noch in Bearbeitung.

Beim Abfallvollzug merkte man, dass sich die Kontrollen schnell herumgesprochen hatten. Dennoch weist die untere Abfallbehörde nochmals darauf hin, dass grundsätzlich auf mit Getränken befüllte Einwegverpackungen – zum Beispiel PET-Flaschen oder Dosen – mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter ein Pfand zu erheben ist. Das Pfand beträgt einheitlich für alle pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen 25 Cent inklusive Umsatzsteuer je Verpackung. Dabei unterliegen importierte Einweg-Getränkeverpackungen ebenso der Pfandpflicht wie jene in Deutschland abgefüllten. Dies bedeutet, dass Vertreiber diese auch bepfanden, zurücknehmen und verwerten müssen.

Das Pfand ist auf allen Vertriebsstufen, angefangen vom Abfüller oder Importeur als Erstvertreiber über den Groß- und Zwischenhandel bis hin zum Letztvertreiber, zu erheben. Die Einweg-Getränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen.

Die untere Abfallbehörde wird Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflicht weiterhin streng ahnden. Ziel ist es, Abfallablagerungen durch Getränkeflaschen aus Polyethylen und Getränkedosen einzudämmen und zu verhindern. jg/red

Autor:

Julia Glöckner aus Ludwigshafen

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