Sonnenschutz bei der Berufsausübung: Maßnahmen für eine Erwerbstätigkeit, die überwiegend im Freien ist
Arbeitsschutz. Der Sommer beginnt und viele Menschen genießen die Sonnenstrahlen. Sonnenstrahlung verbessert unsere Stimmung und ist wichtig für die Stabilität unserer Knochen.
Aber die UV-Strahlung trägt wesentlich zur Entstehung von weißem Hautkrebs bei. In unserer Freizeit können wir uns vor zu viel Strahlung schützen. Anders ist es bei Menschen, die beruflich viel Zeit im Freien verbringen müssen. In Deutschland arbeiten zwei bis drei Millionen Erwerbstätige überwiegend im Freien. Diese Menschen haben ein erhöhtes Risiko an Hautkrebs zu erkranken. Um dieses Risiko zu reduzieren, müssen Maßnahmen am Arbeitsplatz ergriffen werden.
Der UV-Index ist eine international festgelegte Messgröße und ein Indikator für die Gefährdung durch die Sonnenstrahlung. In Deutschland beginnt der kritische Bereich bereits ab Ende März und dauert bis Ende September. Besonders kritisch ist die Zeit zwischen 11 und 16 Uhr, hier ist der UV-Index am höchsten. Auch an kühleren Tagen kann der UV-Index hoch sein. Messwerte des UV-Index sind im Internet abrufbar.
Arbeitgebende müssen Beschäftigte über die Gefährdung durch die UV-Strahlung informieren und vor der Sonnenstrahlung schützen, indem sie geeignete Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Es gilt das TOP-Prinzip. Technische Maßnahmen sind zu bevorzugen, das wäre zum Beispiel die Beschattung von Arbeitsplätzen, aber auch die Möglichkeit Pausenzeiten im Schatten zu verbringen. Organisatorische Maßnahmen wären zum Beispiel die Verlagerung von Arbeitszeiten in die Morgenstunden und die Planung der Arbeiten entgegen dem Lauf der Sonne. An letzter Stelle stehen die persönlichen Schutzmaßnahmen wie langärmelige Kleidung, lange Hosen, Hut oder Helm mit Nackenschutz und Hautschutz durch Sonnenschutzcremes. Kleidung schützt jedoch besser als Sonnencremes, daher sollten nur die Körperstellen, die nicht bekleidet werden können, mit Sonnencremes geschützt werden. Bei Verwendung von Sonnencremes ist zu beachten, dass sie vor UV-A und UV-B Strahlung schützen müssen und dass ausreichende Mengen aufgetragen werden und auch nachgecremt werden muss. Sonnenschutzmittel sollten nicht nach Ablauf der Haltbarkeit oder des Verbrauchsdatums verwendet werden.
Bestimmte Hautkrebserkrankungen (Plattenepithelcarcinome) können als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind.
Da die beruflich bedingten Hautkrebserkrankungen (Plattenepithelkarzinome) inzwischen an der Spitze der beruflichen Krebserkrankungen stehen, führen die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte zusammen mit den Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht eine Programmarbeit mit dem Schwerpunkt UV-Schutz bei sonnenexponierten Arbeiten im Baugewerbe durch. Es sind Inspektionen auf Baustellen geplant mit dem Ziel, die Maßnahmen der Unternehmen zum UV-Schutz zu überprüfen und die Verantwortlichen wie auch die Beschäftigten aufzuklären und für das Thema zu sensibilisieren. Arbeitgebende sind neben den Schutzmaßnahmen verpflichtet, Beschäftigten, die zwischen April und September an 50 Tagen mindestens eine Stunde im Freien arbeiten, eine Arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Im Rahmen dieser Vorsorge werden die Beschäftigten individuell vom Betriebsarzt oder Betriebsärztin zum Hautkrebsrisiko und zum Sonnenschutz beraten.
Menschen ab einem Alter von 35 Jahren steht außerdem regelmäßig über die gesetzliche Krankenversicherung eine Untersuchung zur Hautkrebsfrüherkennung zu.red
Autor:Karin Hoffmann aus Ludwigshafen |
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