Was es rund um das Weihnachtsgeld zu wissen gibt
Alle Jahre wieder ...
Finanzen. Was passiert bei einer Kündigung und was in der Elternzeit? Die ARAG-Experten geben Verbrauchertipps zum Thema Weihnachtsgeld:
Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung?
Wer kündigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, nach der die Gratifikation an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es während des Jahres keine „unbezahlten Arbeitsbefreiungen“ gab.
Gleiches Geld für alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. ARAG Experten weisen hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hin. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund führte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund für die Differenzierung. Dieser hätte beispielsweise lauten können, dass er Angestellte stärker ans Unternehmen binden müsse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder länger intern ausgebildet werden müssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).
Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich während dieser Zeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Damit verstößt er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte
Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Ein solcher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).
Weihnachtsgeld - es freuen sich auch Gläubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1500 Euro verfügt, müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.
Rückzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden. ps
Weitere Informationen:
Weitere Informationen gibt es unter www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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