Fitness-Studios: Tipps gegen undurchsichtige Vertragsklauseln

Fitness-Studios: Tipps gegen undurchsichtige Vertragsklauseln | Foto: stevepb/pixabay
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Rheinland-Pfalz. Viele Studiobetreiber versuchen, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vor der Unterschrift sollten Sie Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken und sich den Vertrag genau durchlesen.
  • Besprechen Sie Fragen und Unklarheiten vor Vertragsschluss mit dem Fitnessclub.

Rechte in der Corona-Pandemie

Durch die Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios über Monate schließen. Über Rechte der Mitglieder informieren wir Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Sie in diesem Artikel.

In Fitnessstudios werden schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden.

Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand. So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt. Damit sich Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:

Sorgfältiger Check vor Unterschrift

Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen, manchmal auch nur auf Nachfrage, ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

Welche Vertragslaufzeit ist zulässig?

Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch nicht zulässig.

Für viele Fitnessstudio-Verträge, die seit dem 1. März 2022 neu abgeschlossen wurden, gilt: Eine automatische Vertragsverlängerung ist sogar nur noch dann zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und jeweils zum Monatsende gekündigt werden kann.

Darf im laufenden Vertrag der Preis geändert werden?

Grundsätzlich lässt sich festhalten: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich.

Viele Fitnessstudioverträge enthalten jedoch im Kleingedruckten (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) so genannte Preisanpassungsklauseln. Dadurch behalten sich die Anbieter eine nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist und sich das Studio darauf berufen kann, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Es muss also jede Klausel im Einzelfall überprüft werden – zum Beispiel in einer Rechtsberatung Ihrer Verbraucherzentrale.

So muss zum Beispiel klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit unwirksam. Das Fitnessstudio kann sich in diesen Fällen nicht auf die Klausel berufen und den Preis damit auch nicht nachträglich erhöhen. Eine nachträgliche Preisänderung ist dagegen grundsätzlich möglich, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, wenn die Kund:innen also zum Beispiel zustimmen.

Verbraucherbeschwerden über McFit

Aktuell sorgt die Fitnessstudio-Kette McFit für Schlagzeilen und Beschwerden bei den Verbraucherzentralen. Das Unternehmen kündigte eine Preiserhöhung auch für bestehende Verträge an. Das Besondere: Eine Zustimmung zum höheren Preis ergebe sich laut McFit bereits daraus, dass die Kund:innen bei ihrem nächsten Besuch des Fitnessstudios das Drehkreuz am Eingang passierten.

Aus der Ansicht  de rVerbraucherzentrale Rheinland-Pfalz stellt jedoch das bloße Passieren des Drehkreuzes keine wirksame, generelle Zustimmung zur angekündigten Preiserhöhung dar. Wer bereits durch das Drehkreuz spaziert ist, ohne zu wissen, was das für ihn bedeutet, kann nach deren Ansicht einer Erhöhung des Beitrags immer noch widersprechen. Das sollten Betroffene, die mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind, schnellstmöglich machen – zum Beispiel über die in den Hinweisen angegebene Telefonnummer oder über ein Online-Formular auf der Internetseite von McFit. Am sichersten ist aber, wenn Sie in schriftlicher Form widersprechen, also postalisch, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe der Erklärung im Studio.

Wann ist eine Kündigung möglich?

Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden. Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio.

Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es schon schwieriger. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 (Aktenzeichen: XII ZR 62/15) entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sie sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen, eine Lösung zu finden.

Getränkeklausel: Eigene Getränke mitbringen?

Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen, entschied das OLG Brandenburg mit Urteil vom 25. Juni 2003 (Aktenzeichen: 7 U 36/03). Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet./ps

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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