Tipps der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Gutscheine als Geschenk

Foto: Markéta Machová/Pixabay

Pfalz. Das Weihnachtsfest steht kurz bevor. Wer nicht sicher ist, was das beste Geschenk ist, greift schnell mal zu Gutscheinen. Doch immer wieder erreichen die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Nachfragen dazu: „Wie lange ist ein Gutschein gültig? Kann ich mir den Betrag auszahlen lassen? Darf nur der oder die Beschenkte den Gutschein einlösen?“ Hier werden die wichtigsten Fragen beantwortet:

Kann man sich den Gutschein auszahlen lassen?

Der Händler ist nicht verpflichtet, den Geldbetrag auszubezahlen, wenn man den Gutschein nicht gegen Ware einlösen möchte. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.

Sind Gutscheine befristet?

In der Regel ja. In der Mehrzahl der Fälle ist eine solche Befristung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, sodass Kunden auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. So darf beispielsweise ein Gutschein für einen Internethändler nicht nur auf ein Jahr befristet sein.

Was geschieht, nachdem die Frist abgelaufen ist?

Kunden können dann zwar den Gutschein nicht mehr einlösen. „Wir sind aber der Auffassung, dass der Geldwert des Gutscheins in diesem Fall erstattet werden sollte. Denn der Händler hat vom Käufer irgendwann einmal Geld für diesen Gutschein erhalten“, sagt Jennifer Kaiser, Fachberaterin Digitales und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Allerdings: Der Händler darf dann seinen entgangenen Gewinn einbehalten – wie hoch dieser entgangene Gewinn ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Was bedeutet eine Verjährung des Gutscheins?

Wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, tritt eine automatische Verjährungsfrist ein, in der Regel sind das drei Jahre. Der Unterschied zum Fristablauf ist hier: Wenn die Verjährung eingetreten ist, dann können Kunden auch kein Geld mehr verlangen. Der Händler muss nun weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert erstatten.

Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise eingelöst werden?

Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, steht dem nichts entgegen. Der Restbetrag kann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.

Dürfen Gutscheine nur von dem oder der Beschenkten eingelöst werden?

In der Regel ist ein Gutschein übertragbar, sodass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Ausnahmen gelten nur, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt). ps

Weitere Informationen:

Ausführlichere Informationen finden Interessierte unter: www.verbraucherzentrale-rlp.de 

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Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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