Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten
Nachrüstung nötig durch Gesetzesänderung
Rheinland-Pfalz. Heizöl gefährdet die Qualität unserer Gewässer und sollte daher möglichst sicher gelagert werden. Wenn aber das Wasser von Rhein, Mosel und anderen Gewässern über die Ufer steigt und in Gebäude eindringt, droht den dort zu findenden Heizöltanks Gefahr und es besteht die Möglichkeit, dass sie auslaufen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, wurde das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geändert. Und diese Änderungen sind für die Betreiber von Heizölverbraucheranlagen, die von Hochwasser bedroht sind, zum Teil von gravierender Bedeutung. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) gibt als obere Wasserbehörde einen Überblick über die Neuregelungen.
So ist die erstmalige Errichtung solcher Anlagen in Überschwemmungs- und in weiteren Risikogebieten inzwischen verboten, wenn Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, die weniger wassergefährdend sind – etwa Erdgas oder Erdwärme. Für bereits bestehende Heizölverbraucheranlagen muss vom Betreiber eine hochwassersichere Installation nachgewiesen werden. Besteht diese nicht, muss nachgerüstet oder die Anlage sogar ersetzt werden. Eine Nachrüstung kann zum Beispiel so aussehen, dass man den Öltank verlagert und oberhalb des Hochwasserspiegels aufstellt oder bauliche oder technische Maßnahmen ergreift, um das Hochwasser abzuhalten.
Wichtig: Die Nach- beziehungsweise Umrüstung für Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten muss bis zum 5. Januar 2023 abgeschlossen sein. Aufgrund notwendiger Planungen und der möglichen Beauftragung geeigneter Fachbetriebe besteht für Betroffene also jetzt schon Handlungsbedarf. Für Anlagen in weiteren Risikogebieten gilt eine Frist bis zum 5. Januar 2033. Bei wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage ist die Hochwassersicherheit bereits zum Änderungszeitpunkt sicherzustellen.
„Doch liegt meine Anlage in einem Überschwemmungs- beziehungsweise Risikogebiet? Welche gesetzlichen Vorgaben muss meine Anlage genau erfüllen? Welche Möglichkeiten der Nachrüstung habe ich? Und wen muss ich beauftragen?“ Die SGD Nord bietet hier weitere Informationen zum Thema. ps
Weitere Informationen:
Weitere Informationen findet man unter www.sgdnord.rlp.de
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.