Pauschalreise wegen Corona storniert: Wie gehe ich mit Gutscheinen um?
Rheinland-Pfalz: Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, hat man Anspruch auf Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen. Doch in der Corona-Pandemie wollen viele Anbieter das Geld nicht auszahlen, sondern bieten Gutscheine an. Wie reagieren? Verbraucher haben mehrere Möglichkeiten meldet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Eine Rückzahlung erfolgt grundsätzlich in Geld. Einen Gutschein können Sie freiwillig annehmen, müssen das aber nicht.
Vorsicht gilt bei Gutscheinen vor allem, wenn diese nicht gegen eine mögliche Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sind, z.B. bei Buchungen nach dem 8. März 2020 sowie bei den über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängerten Gutscheinen.
Die Rückzahlung für Pauschalreisen muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Wenn bei Ihnen nichts angekommen ist: Fordern Sie die Erstattung bisher geleisteter Zahlungen mit Hilfe eines Musterbriefs schriftlich beim Veranstalter ein und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
Grundsätzlich gilt: Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, darf man als Verbraucher sein Geld zurückfordern. Dabei ist klar festgelegt, dass Rückzahlungen bei Pauschalreisen in Geld erfolgen müssen, wenn der Kunde das wünscht. Die Preiserstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur zulässig mit Einverständnis des Reisenden.
Wichtig: Pauschalreise oder nicht?
Dieser Artikel beschreibt Ihre Rechte bei einer gebuchten Pauschalreise. Das sind Reisen, bei denen Sie von einem Anbieter verschiedene Reiseleistungen als Gesamtpaket und auch nur eine Rechnung erhalten – zum Beispiel für Flug, Hotel und Mietwagen zusammen. Klassisch bucht man im Reisebüro auf diese Weise. Dabei ist es egal, ob die Reise im Reisebüro oder online als Urlaubspaket gebucht wurde.
Wurden verschiedene Einzelleistungen bei verschiedenen Anbietern gebucht und die Rechnungen jeweils separat bezahlt, dann liegt jeweils eine Individualreise vor, keine Pauschalreise. Wie Sie in einem solchen Fall Geld von der Fluglinie für einen stornierten Flug zurück verlangen, wird in einem separaten Artikel beschrieben.
Wenn Ihnen der Reiseveranstalter einen Gutschein anbietet, haben Sie nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter handeln möchte, kann den Gutschein akzeptieren, insbesondere wenn er einen höheren Wert hat (manche Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die einen höheren Wert haben, als den ursprüngliche Reisepreis). Wurde die Reise vor dem 8. März 2020 gebucht und bietet der Veranstalter einen Gutschein an, so muss dieser insolvenzgesichert sein. Bei Buchungen nach dem 8. März 2020 gibt es in der Regel keinen insolvenzgesicherten Gutschein. Da die gesamte Reisebranche in großen finanzielle Schwierigkeiten ist, wird daher von der Annahme eines Gutscheins dringend abgeraten, sofern dieser keine Insolvenzabsicherung hat.
Geld zurückfordern: Benötigt man das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an den Pauschalreiseanbieter wenden und auf der Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn Sie Ihr Geld zurückfordern möchten, können Sie den kostenlosen Musterbrief auf der Seite der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nutzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg.
Führt der Musterbrief noch nicht zum gewünschten Ergebnis, haben Sie vor einer kostspieligen Klage zunächst die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen den Anbieter zu führen. Dies ist einfach möglich und kostet nicht viel. Bezahlt der Anbieter nicht und erhebt keinen Einspruch, haben Sie einen vollstreckbaren Titel. Erfahrungen zeigen, dass Mahnverfahren aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgreich sind.
Ab 1. Januar 2022: abgesicherte Reisegutscheine verlieren Gültigkeit
Die staatlich abgesicherten Gutscheine, die die Kunden für eine vor dem 8. März 2020 gebuchte und wegen der Pandemie stornierte Reise bekommen haben, haben am 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit verloren. Die Reiseveranstalter sind seitdem verpflichtet, den Wert der ungenutzten Gutscheine innerhalb von 14 Tagen auszuzahlen.
Falls Sie von Ihrem Reisebüro ein Angebot zur Verlängerung eines solchen Gutscheines bekommen, sollen Sie sich gut überlegen, ob Sie dieses Angebot annehmen. Denn in der Regel werden solche Gutscheine gegen Insolvenz des Veranstalters nicht mehr versichert. Daher wird gearten, den noch offen Corona-Gutschein schnell einzulösen oder die Wertauszahlung zu verlangen.
Haben Sie einen Reisegutschein mit Gültigkeit bis zum 31.12.2021 aufgrund der Corona-Pandemie freiwillig angenommen, können Sie den Musterbrief nutzen, um sich ihr Geld auszahlen zu lassen. Musterbriefe finden Sie auf der Seite Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. /ps
Autor:Kristin Hätterich aus Mannheim |
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