Rechte der pflegenden Angehörigen
Pflege zu Hause

Pflegende Angehörige erhalten stärkere finanzielle Hilfen zum Jahreswechsel. | Foto: truthseeker08/pixabay.com
  • Pflegende Angehörige erhalten stärkere finanzielle Hilfen zum Jahreswechsel.
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Pflege. Wer seine pflegebedürftigen Angehörigen gern selbst betreuen oder unterstützen will, hat auch das Recht dazu. Wie die gesetzlichen Bestimmungen sind, welche Unterstützung samt finanzieller Hilfe bezahlt wird und wie man versichert sein sollte, erklären die Experten der Arag-Versicherung.

Recht zu pflegen

Jeder hat das Recht, nahe Angehörige zu pflegen. Zu diesen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. Dafür haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zu beantragen, die im Regelfall nicht verwehrt werden darf.
Gut zu wissen ist auch, dass man, wenn man einen Angehörigen nicht-erwerbsmäßig pflegt, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt, beispielsweise bei einem Wegeunfall. Interessant ist auch, dass man beim Versorgungsamt fragen kann, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat? Damit hätte er das Recht auf bestimmte Vergünstigungen wie die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bahn und Bus.

Freistellung von der Arbeit

Wenn man sich als Arbeitnehmer für die Pflegezeit von der Arbeit freistellen lassen will, wird zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Pflegezeit unterschieden – in beiden Fällen genießt man einen besonderen Kündigungsschutz.
Sofort und für bis zu zehn Tage darf man sich freistellen lassen, wenn sich kurzfristig beispielsweise wegen eines Sturzes oder eines anderen Unfalls ein akuter Pflegefall im familiären Umfeld ergibt. Dabei kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, das die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt. Diese kurze Pflegezeit kann man zum Beispiel dafür nutzen, weiterführende Maßnahmen zu organisieren.
Bei der langfristigen Pflege hat man die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monate unbezahlt freistellen lassen. Das gilt allerdings nur in Unternehmen, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Als Nachweis reicht in diesem Fall ein Attest des Arztes jedoch nicht aus. Man benötigt die Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes, dass bei der zu pflegenden Person mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Möglich ist es auch, in dieser Zeit in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dann ist allerdings eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Diese Pflegezeit ist mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzukündigen, so die Arag-Experten. Zu beachten sei auch, dass sich die Pflegezeit nicht splitten und frei wählen lässt. In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer sich im Juni um seine pflegebedürftige Mutter kümmern; der Arbeitgeber stimmte zu. Als der Beschäftigte im Dezember des gleichen Jahres erneut eine Pflegezeit anmeldete, lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmer müssen die Pflegezeit in einem Zeitraum nehmen und können sie nicht aufteilen, auch wenn die sechs Monate noch nicht aufgebraucht sind (Az.: 9 AZR 348/10).

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Je nachdem wie der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag gestaltet sind, kann es sein, dass man als pflegender Angehöriger zumindest einige Tage nicht auf Gehalt verzichten braucht. Zudem gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – von bis zu 90 Prozent des Nettolohns für bis zu zehn Tage, das bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen zu beantragen ist. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen. Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich zudem Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen.
Die Arag-Experten raten, auf jeden Fall einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen, um damit die anfallenden Kosten zu decken. Hat der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad zwei, können auch die Beiträge für die Rentenversicherung bei einer Pflegezeit von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, von der Pflegekasse übernommen werden – ebenso wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. rk/ps

VHS Ludwigshafen online
Autor:

Roland Kohls aus Mannheim

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