Kurzarbeitergeld und Steuern
Pflicht zur Steuererklärung
Kurzarbeitergeld. Laut Bundesagentur für Arbeit wurde für Dezember für 666.000 Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt. Bis Ende 2021 wurden die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wegen der Coronakrise verlängert. Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ersten drei Monate 60 Prozent, vom vierten bis sechsten Monat 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent des letzten Nettogehalts, heißt es in einer Mitteilung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine. Beschäftigte mit einem Kind erhalten jeweils sieben Prozent mehr. Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, die bereits im letzten Jahr von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
Kurzarbeitergeld auch abhängig von Steuerklasse
Die Höhe des Nettolohns ist unter anderem von der Lohnsteuerklasse abhängig. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können durch einen Steuerklassenwechsel die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen. Seit 2020 ist ein Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr möglich, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Den Antrag stellt man beim zuständigen Finanzamt an seinem Wohnsitz. Wechselt der Ehegatte oder Lebenspartner seine Steuerklasse noch im Januar, gilt die neue Steuerklassenkombination mit Beginn des folgenden Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich dann schon ab Februar nach der neuen Steuerklasse.
Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat muss Steuererklärung abgeben
Das Kurzarbeitergeld ist zwar wie andere Lohnersatzleistungen steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht sich, erklärt Jana Bauer, Referentin Steuern und Medien beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr, muss er im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und zwar bis zum 31. Juli 2022.
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld100 für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr bezogen haben, können in der Regel mit einer Steuererstattung rechnen, so die Steuerexpertin Bauer. Denn es wurden bereits höhere Lohnsteuern auf das gesamte Jahr gesehen einbehalten. Bezieht ein Arbeitnehmer hingegen beispielsweise Kurzarbeitergeld50 und arbeitet das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, musser mit einer Steuernachzahlung rechnen, sagt Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. In diesem Fall führte der Arbeitgeber im Laufe des Jahres für den Betroffenen in der Regel zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt ab. Die Höhe der Steuernachzahlung oder der -Erstattung ist also von den bereits entrichteten Steuern abhängig. rk
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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