Beratungsangebot zum Jugendarbeitsschutzgesetz
Rund um den Ferienjob
Rheinland-Pfalz. Viele Jugendliche jobben regelmäßig oder suchen sich einen Ferienjob. Der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) Prof. Dr. Hannes Kopf betont in diesem Zusammenhang: „Es liegt mir am Herzen, dass diese jungen Menschen unter achtzehn Jahren bei ihrem Ferienjob vor Gesundheitsgefahren geschützt werden. Deshalb bietet die SGD Süd Jugendlichen und Unternehmen gerne eine Beratung rund um Ferienjobs an.“
Hintergrund ist, dass unter Achtzehnjährige, die einer Beschäftigung nachgehen, unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes stehen. Konkret bedeutet dies für Betriebe, dass sie besondere Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit, zu Pausenzeiten, bei Schichtarbeit, beim Ausüben von gefährlichen Arbeiten oder weiteren Themen beachten müssen. Die SGD Süd setzt hierbei auf den Dialog mit den Betrieben und berät sowohl Unternehmen als auch Jugendliche. Bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz sind Bußgelder möglich. „Aber das ist nur der zweite Schritt, wenn die Beratung nicht weiterführt. Oberstes Ziel ist es, dass junge Menschen bei ihrer Arbeit nicht gefährdet werden“, so Präsident Hannes Kopf. Tätigkeiten, die Gefahren mit sich bringen, müssen besonders ins Auge gefasst werden. Diese sind zum Beispiel Arbeiten bei extremer Hitze oder Kälte, Nässe, Lärm oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Bedingungen für Ferienjobs:
Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen (20 Tage) arbeiten. Dies soll sicherstellen, dass trotz Annahme eines Ferienjobs noch Zeit zur Erholung vom Schulalltag verbleibt. Die vier Wochen können zum Beispiel auf die Sommer- und Herbstferien aufgeteilt werden.
Wie lange darf gearbeitet werden?
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche arbeiten, wobei die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt ist.
Wie sind die Pausen geregelt?
Spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit ist eine Pause erforderlich und zwar 30 Minuten Pause bei einer täglichen Gesamtarbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Gesamtarbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die Pausen von 30 beziehungsweise 60 Minuten können in Einheiten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Was ist verboten?
Eine Arbeitsschicht, also Arbeitszeit inklusive Pause, von mehr als zehn Stunden Dauer, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahmeregelungen gibt es beispielsweise für Gastronomie oder Bäckereien, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen beispielsweise für Gastronomie, Bäckereien oder Pflegeeinrichtungen, schwere körperliche Arbeit, Arbeit mit sittlicher Gefährdung, gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten. Dies sind zum Beispiel Arbeiten mit Unfallgefahren oder Umgang mit Gefahrstoffen, Akkordarbeiten wie Fließbandarbeiten und andere tempoabhängige Tätigkeiten. ps
Weitere Informationen:
Ansprechpartner bei der SGD Süd erreichen Betriebe und Jugendliche für die Pfalz bei der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt, Telefon: 06321 991267.
Arbeitsmedizinische Fragen beantwortet die staatliche Gewerbeärztin Dr. Jakobs, Telefon: 06321 992424.
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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