Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung

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Ungewollte Telefonwerbung. Gewinnspiele, Geschäftseröffnungen, Kataloge, Kabelanschlüsse: Auf Ihr Telefon prasseln zahllose Werbeangebote ein? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen, hier die Tipps der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für ungebetene Anrufe ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung drohen Firmen empfindliche Geldstrafen.
  • Sie müssen sich unerlaubte Werbeanrufe nicht bieten lassen. Melden Sie unzulässiges Telefonmarketing der zuständigen Behörde.
  • Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig. Sie können telefonisch geschlossene Verträge aber in der Regel 14 Tage lang widerrufen.

Sie wollen Ihnen am Telefon Geldanlagen, Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnement aufschwatzen – ungebetene Werbeanrufer. Doch Telefonwerbung, der Sie im Vorfeld nicht zugestimmt haben, müssen Sie nicht einfach hinnehmen.


Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung sind unzulässig


Der Strom unerwünschter Anrufe unseriöser Firmen reißt nicht ab. Zunehmend segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich etwa als "Verbraucherzentrale" oder "Verbraucherschutzservice" aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentralen für ihre Abzocke nutzen zu können.

Wie Sie gegen lästige Werbeanrufe vorgehen können, hängt davon ab, ob Sie vorher eine Einwilligung für den jeweiligen Werbeanruf gegeben haben.

Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung

Ganz gleich, ob es um ein Gewinnspiel geht, um vermeintliche Geschenke oder Sie etwas kaufen sollen: Telefonwerbung ist verboten, wenn Sie nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Ruft ein Ihnen unbekanntes Unternehmen ohne Ihr Einverständnis zu Werbezwecken an, ist der Telefonanruf unzulässig. Den Anrufern drohen erhebliche Bußgelder.

Dabei gilt:

  • Es ist egal, ob Sie einen Menschen am Apparat haben oder eine Bandansage hören ("automatische Anrufmaschine").
  • Der Werber darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das ist eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit.
  • Fragt der Anrufer zu Beginn des Gesprächs nach einer Erlaubnis, reicht das nicht aus. Sie müssen Werbeanrufe im Vorhinein genehmigt haben, zum Beispiel beim Vertragsabschluss. Viele Firmen lassen sich deswegen bereits bei Bestellungen oder anderen Verträgen, die Sie mit Ihnen abschließen, das Recht für Werbeanrufe einräumen.

Werbeanrufe mit vorheriger Einwilligung

Möchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu Ihnen aufnehmen, ist dies nur erlaubt, wenn Sie sich hiermit vorher ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

Grundsätzlich kann eine solche Einwilligung auch durch Ankreuzen einer vom Unternehmen vorformulierten Erklärung erteilt werden. Allerdings muss diese Erklärung dann deutlich als solche erkennbar sein.

Im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss sie in einem gesonderten Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sein. Hierauf hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2012 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Zusätzlich muss die Erklärung sehr konkret gefasst sein. Das heißt, der Kreis der werbenden Unternehmen muss darin abschließend festgelegt und auch die Produkte, für die geworben werden soll, müssen genannt werden. Nur dann ist eine solche Erklärung wirksam und führt dazu, dass Unternehmen Sie zu Werbezwecken anrufen können.

Achtung: Viele Unternehmen verstecken jedoch nach wie vor derartige Einwilligungserklärungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und berufen sich anschließend auf diese Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie Werbeanrufe ausschließen wollen.

Umfrage zu Werbeanrufen

Mehr als die Hälfte der Verbraucher:innen wurde mindestens ein Mal unaufgefordert zu Werbezwecken, zum Beispiel per Telefon, kontaktiert. Das ergab eine repräsentative Umfrage des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, die auffällige Vertriebsstrategien von Anbietern unter die Lupe genommen hat.

Aus der Umfrage ergab sich auch: Unaufgeforderte Werbeanrufe und Besuche von Unternehmensvertretern an der Haustür sind für die meisten Verbraucher:innen eher unerwünscht und belästigend.

Unerwünschte Werbeanrufe – das können Sie tun!

Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist (zum Beispiel im Telefonbuch), muss mit Telefonmarketing rechnen. Bei der weitaus größten Zahl der Werbeanrufe behauptet das Unternehmen aber, der Kunde habe seine Einwilligung gegeben.

Vier Tipps gegen Telefonwerbung ohne Zustimmung:

  • Geben Sie Ihre Telefonnummer generell nur dann an Unternehmen, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist.
  • Achten Sie bei jedem Vertragsabschluss auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen – und streichen Sie diese! Solche Klauseln sind meistens mit "Datenschutz" oder "Datenverarbeitung" überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein. Sie können zum Beispiel durch einen Rahmen oder Fettdruck besonders hervorgehoben sein. Nachträglich können Sie Unternehmen auffordern, Ihre Daten für Zwecke des Direktmarketings zu sperren. 
  • Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung. Geben Sie bei der Teilnahme an Gewinnspielen daher wenn möglich nicht Ihre Telefonnummer an. Oder, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, widersprechen Sie der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken. 
  • Die Bundesnetzagentur kann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber empfindliche Bußgelder verhängen (2019 hat die Behörde gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen Telefonwerbung ein Bußgeld von 100.000 Euro verhängt). Dafür ist die Behörde aber auf Ihre Hinweise angewiesen.

Melden Sie der Bundesnetzagentur deswegen ungewollte Werbeanrufe. Das können Sie direkt hier über das Online-Formular der Bundesnetzagentur tun. Alternativ können Sie der Bundesnetzagentur auch eine E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de schreiben.
Dabei gilt: Je mehr Informationen Sie über den Werbeanruf geben können, desto leichter fällt es der Bundesnetzagentur, den Fall zu prüfen. Notieren Sie sich daher gleich nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnummer sowie was beim Telefonat beworben wird.

Am Telefon abgeschlossene Verträge

Verträge, die Sie am Telefon abschließen, sind – bis auf einige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig.

Die Ausnahmen sind:

  • Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen
  • Verträge mit Lotterien
  • einige Verträge über Energielieferungen wie Strom und Gas
  • Verträge im Bereich Telekommunikation (Internet, Mobilfunk- oder Festnetzanschluss)

Sie können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel widerrufen. Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Diese Frist beginnt etwa bei Kaufverträgen erst, wenn Sie die Ware erhalten haben und bei Verträgen über Dienstleistungen oder Stromverträgen bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer Sie über das Widerrufsrecht informiert hat.

Wurden Sie nicht über das Widerrufsrecht informiert, so erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. In Zweifelsfällen können Sie Ihren Vertrag in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Den Widerruf müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Hierzu können Sie ein Muster-Widerrufsformular verwenden, das Ihnen der Anbieter zur Verfügung stellen muss. Es reicht nicht aus, die Ware einfach zurückzusenden. Eine Begründung müssen Sie nicht mitliefern. Da Sie die Absendung des Widerrufs im Streitfall beweisen müssen, ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben (etwa per Einwurf-Einschreiben) zu verschicken.

Musterbriefe zum Thema am Telefon untergeschobene Verträge

Unseriöse Firmen bieten am Telefon Geldanlagen oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabos. Aber Sie können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel widerrufen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet Schreiben für verschiedene Situationen.

Ungebetene Anrufe, bei denen Ihnen Geldanlagen, Versicherungen oder Zeitungsabos aufgeschwatzt werden, müssen Sie sich nicht bieten lassen. Aber: Verträge, die Sie am Telefon abschließen, sind auch ohne schriftliche Bestätigung gültig. Ausnahme bilden Verträge zur Teilnahme an Gewinnspielen oder Lotterien, Energielieferverträge oder im Bereich Telekommunikation. In diesen Fällen muss Ihnen eine nachträgliche Vertragsbestätigung übermittelt werden, damit diese Verträge gültig sind.

Haben Sie einen solchen Vertrag am Telefon abgeschlossen, sollten Sie ihn möglichst schnell widerrufen. Die Frist dafür beträgt mindestens 14 Tage. Widersprechen Sie dabei der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken - denn auch darum geht es bei Gewinnspielen, Abos und Co. oft.

Am Telefon untergeschobener Vertrag

Haben Sie angeblich etwas am Telefon gekauft oder einen Vertrag geschlossen, geht es typischerweise um Geldanlagen, Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabos. Mit dem Musterbrief wehren Sie die Forderungen ab. Ausnahme: Für Gewinnspiele siehe nächsten Hinweis.

Am Telefon untergeschobene Teilnahme an einem Gewinnspiel

Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien dürfen nicht allein am Telefon geschlossen werden. Versucht es ein Anbieter dennoch und fordert Geld von uns, wehren Sie sich mit diesem Musterbrief.

Forderung eines Inkassobüros nach einem am Telefon untergeschobenen Vertrag

Ist bereits ein Inkassobüro tätig und fordert bei Ihnen Geld für einen angeblich am Telefon abgeschlossenen Vertrag ein, wehren Sie sich mit diesem Schreiben als Briefvorlage/ps

Werbeanrufe mit vorheriger EinwilligungMöchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu Ihnen aufnehmen, ist dies nur erlaubt, wenn Sie sich hiermit vorher ausdrücklich einverstanden erklärt haben.Grundsätzlich kann eine solche Einwilligung auch durch Ankreuzen einer vom Unternehmen vorformulierten Erklärung erteilt werden. Allerdings muss diese Erklärung dann deutlich als solche erkennbar sein.Im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss sie in einem gesonderten Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sein. Hierauf hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2012 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Zusätzlich muss die Erklärung sehr konkret gefasst sein. Das heißt, der Kreis der werbenden Unternehmen muss darin abschließend festgelegt und auch die Produkte, für die geworben werden soll, müssen genannt werden. Nur dann ist eine solche Erklärung wirksam und führt dazu, dass Unternehmen Sie zu Werbezwecken anrufen können. Achtung: Viele Unternehmen verstecken jedoch nach wie vor derartige Einwilligungserklärungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und berufen sich anschließend auf diese Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie Werbeanrufe ausschließen wollen.

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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