Mietwohnung mit Balkon
Was ist auf dem Balkon erlaubt?

Gärtnern, Grillen, Wäschetrocknen - was ist auf Balkonen einer Mietwohnung erlaubt? | Foto: Gabor Jeszenszky/pixabay.com
  • Gärtnern, Grillen, Wäschetrocknen - was ist auf Balkonen einer Mietwohnung erlaubt?
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BalkonOb Wäschetrocknen, Hobbygärtnern, Grillen mit Freunden, Anbringen der SAT-Antenne oder eine kurze Zigarettenpause: Balkone oder Terrassen sind bei Mietern sehr beliebt. Terrasse und Balkon zählen prinzipiell zum Wohnraum und die Nutzung ist für Mieter mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die eigenen vier Wände verbunden, erklärt der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland. Die Fläche darf für das Aufstellen von Gartenmöbeln, Bänken, Tischen oder Sonnenschirmen genutzt werden.

Sichtschutz und Blumenkästen am Balkon

Schwieriger wird es mit größeren Aufbauten wie einem Sichtschutz oder dem Anbringen von Blumenkästen außerhalb des Balkons, so der Verband. Ein Sichtschutz am Geländer ist in der Regel zulässig, solange er maximal bis zur Höhe des Handlaufs reicht. Auch Blumenkästen sind grundsätzlich erlaubt, besteht jedoch durch herabfallende Gegenstände Gefahr für Passanten, kann der Vermieter das Anbringen untersagen.

Streitthema Grillen auf dem Balkon

Prinzipiell ist auch das Grillen auf Balkonen zulässig, solange es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist. Dennoch gilt hier das Gebot der Rücksichtnahme, um Nachbarn durch Rauch nicht zu belästigen. Und die Nachtruhe ab 22 Uhr sollte unbedingt eingehalten werden. „Hier darf das Maß jedoch nicht ausgereizt werden“, so Frank Hennig, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland. Die Gerichte seien sich über die Dauer und Häufigkeit uneinig. Um Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfiehlt Hennig, die nächste Grill-Session vorher anzukündigen.
Anders als der Geruch von Kohle und Grillgut muss Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon in den meisten Fällen hingenommen werden. Rauchen auf Balkon oder Terrasse zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein Unterlassungsanspruch durch Dritte ist in Einzelfällen jedoch nicht ausgeschlossen.

Fanfahnen zur Europameisterschaft sind zulässig

Während Großereignissen wie der in wenigen Tagen anstehenden Fußball-Europameisterschaft ist das Aushängen von Nationalflaggen oder das Schmücken mit elektrischen Lichterketten beliebt. Grundsätzlich darf der Mieter eine Nationalflagge oder Fahne seines Lieblingsvereins am Balkon anbringen, sagt Hennig vom Verband der Immobilienverwalter. Er sollte aber darauf achten, dass andere Mieter durch Verdunkelung oder Sichteinschränkung nicht belästigt oder Passanten auf der Straße nicht gefährdet werden. Das Anbringen einer Partylichterkette bedarf keiner vorherigen Erlaubnis des Vermieters, sofern es keinen Eingriff in die Bausubstanz bedeutet.

Wäsche darf auf dem Balkon trocknen

Das Trocknen von Wäsche im Außenbereich stört das Erscheinungsbild. Der Vermieter kann dies jedoch nicht untersagen, besonders nicht dann, wenn die Wäsche laut Mietvertrag nicht in geschlossenen Räumen getrocknet werden darf. Dem Mieter ist es sogar erlaubt, auf seinem Balkon Vorrichtungen zur Trocknung anzubringen, solange damit nur eine geringfügige Substanzverletzung der Mietsache einhergeht.

Satellitenschüsseln auf dem Balkon ermöglichen Information

Auch „Satellitenschüsseln“ mindern oft den optischen Gesamteindruck eines Wohngebäudes. Laut eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013 (Az. 1 BvR 1314/11) kann Mietern jedoch nicht generell das Anbringen einer SAT-Anlage auf dem Balkon untersagt werden, da das grundrechtlich geschützte Mieterinteresse an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden muss. Dies gilt vor allem bei ausländischen Mietern. Im Streitfall sollte ein Gespräch stattfinden und zwischen beiden Parteien bestenfalls eine Interessenabwägung mit nachfolgender Kompromisslösung erfolgen.

Informationen

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland zur Verfügung telefonisch unter 06238 98358-13 oder per E-Mail office@vdiv-rps.de. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de. rk/ps 

Bei Auszug
Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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