Erkranktes Kind
Wie stellen berufstätige Eltern die Betreuung sicher?

Auch berufstätige Eltern müssen sich um ihr erkranktes Kind kümmern | Foto: Ermolaeva Olga/stock.adobe.com
  • Auch berufstätige Eltern müssen sich um ihr erkranktes Kind kümmern
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  • hochgeladen von Karin Hoffmann

Familie. Wenn Kinder krank werden, müssen sie selbstverständlich betreut werden. Aber wer kümmert sich um den kranken Nachwuchs, wenn beide Eltern berufstätig sind? Es gibt zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu (Aktenzeichen: 5 AZR 834/76), aber in der Praxis wird dieser Anspruch laut der ARAG-Experten meistens im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen.
Dennoch haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für Kinder unter zwölf Jahren - bei behinderten Kindern gibt es keine Altersgrenze - ein Recht auf (unbezahlte) Freistellung nach Paragraf 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V und bekommen dann auch das sogenannte Kinderkrankengeld. Für privat versicherte Elternteile und Kinder greift § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz, wenn die Kita schließt oder das Kind in Quarantäne muss.

Im Zuge der Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage ausgeweitet. So soll es Eltern ermöglicht werden, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Statt eigentlich zehn Arbeitstagen je gesetzlich versichertem Kind und pro Elternteil dürfen derzeit 30 Arbeitstage für die Betreuung und Pflege genommen werden, für Alleinerziehende sind es statt 20 Tagen aktuell 60 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Die Corona-bedingte Sonderregelung soll bis zum 7. April 2023 gelten, sofern die Länder dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zustimmen. ps

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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