Reiserücktritt wegen Reisewarnung
Anzahlung muss erstattet werden
Reisen. Wer vor dem Beginn der Corona-Pandemie eine Pauschalreise gebucht hat, kann wirksam davon zurücktreten, wenn das Auswärtige Amt später pandemiebedingt für das Reiseziel eine Reisewarnung ausspricht, teilt die Arag-Versicherung mit. Eine geleistete Anzahlung ist nach Auskunft der Arag-Experten vom Reiseveranstalter laut einem Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 502 C 12946/20) zurückzuerstatten. Das gilt allerdings nicht unbedingt, wenn man Unterkunft, Flug und ähnliches selbst bucht. Hier gelten andere Gesetze als bei Pauschalreisen.
Flug-Umleitung: Weiterreise zum Zielflughafen
Eine Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen (hier: Berlin Schönefeld statt Berlin Tegel) begründet zwar keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Dies hat laut Arag-Experten der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings müsse die Fluggesellschaft dem Fluggast die Übernahme der Kosten für die Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort, von sich aus anbieten (Az.: C-826/19).rk/ps
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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