Sicherheitskampagne der Verkehrsverbände und der Stadt Neustadt
Gemeinsam läufts: Miteinander im Verkehr

Schutzstreifen in der Konrad-Adenauer-Straße in Neustadt.   | Foto: ps
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  • Schutzstreifen in der Konrad-Adenauer-Straße in Neustadt.
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Neustadt. Laut StVO findet Radverkehr grundsätzlich auf der Straße statt. Bei (Hauptverkehrs-)Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen bemüht man sich, die Sicherheit des Radverkehrs durch getrennte Führungsformen zu verbessern. So findet man z.B. in Neustadt immer häufiger im rechten Fahrbahnbereich eine gestrichelte Linie. Diese trennt den sog. „Schutzstreifen“ für Radfahrer und Radfahrerinnen von der restlichen Fahrbahn für Kraftfahrzeuge ab. Schutzstreifen sind für Radfahrende ein Angebot, aber durch das Rechtsfahrgebot dennoch benutzungspflichtig. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf diesen Schutzstreifen nur ausnahmsweise überfahren, z.B. um dem Gegenverkehr auszuweichen oder zu überholen. Der Radverkehr darf dabei jedoch nicht gefährdet werden. Auf dem Schutzstreifen darf nicht geparkt werden.
Ist die Linie aber durchgezogen, handelt es sich um einen „Radfahrstreifen“. Die Linie darf – bis auf wenige Ausnahmen - nicht von Kraftfahrzeugen überfahren werden. Die Radfahrstreifen sind für Radelnde benutzungspflichtige, eigene Wege. Benutzungspflichtige Wege sind immer mit einem blauen Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet. Beide Streifen können zusätzlich sporadisch mit einem Fahrradpiktogramm auf dem Boden gekennzeichnet werden.
Auf dem Radfahrstreifen ist das Halten und das Parken für Kraftfahrzeuge verboten. Trotz dieser Verbote stehen oft Kraftfahrzeuge auf einem der beiden Streifen. Es ist ja auch nur allzu praktisch, direkt vor dem Zielgebäude anhalten zu können, um nur „schnell“ mal einen Brief in den Postkasten zu werfen, „kurz“ beim Bäcker ein paar Brötchen zu holen oder als Paketdienst ohne großen Zeitverlust ein Päckchen loszuwerden. Oft ist den Parkenden die Tragweite ihres kurzen Stopps gar nicht bewusst, aber tatsächlich stellt dieser für die Radfahrenden eine erhebliche Behinderung dar, denn sie müssen dem Hindernis auf die Fahrbahn ausweichen. Dafür muss der Radfahrer oder die Radfahrerin nach hinten blicken und sich dann in den meist auch noch schnelleren KFZ-Verkehr einfädeln. Das ist ein sehr unsicherer und gefährlicher Moment. Ist das Einfädeln nicht möglich, muss sogar noch kurz vor dem Wagen abgebremst und abgestiegen werden. Die StVO-Novelle plant deswegen auch härtere Strafen für das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen auf diesen Flächen.
Radwege sind für Radler benutzungspflichtig, wenn Sie für die jeweilige Fahrtrichtung mit dem blau-weißen Schild gekennzeichnet sind. Teilen sich Fußgänger und Radfahrende den Weg, spricht man von einem gemeinsamen Geh- und Radweg (VZ 240). Hier müssen Radfahrende auf Zufußgehende Rücksicht nehmen und notfalls ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Auf einem getrennten Geh- und Radweg (VZ 241-30) sind beide Gruppen auf getrennten, aber nebeneinander liegenden Bereichen unterwegs. Meist werden die Bereiche durch eine Markierung oder unterschiedliche bauliche Fahrbahnbeläge gekennzeichnet. Sowohl auf gemeinsamen als auch getrennten Geh- und Radwegen gilt Benutzungspflicht und für Radler die Einhaltung der vorgegebenen Richtung. Halten und Parken für KFZ sind auch hier verboten.
Auf Gehwegen (VZ. 239) und in Fußgängerzonen (VZ 242.1) dürfen Radler ansonsten nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn dies durch das Zusatzschild „Fahrrad frei“ (VZ 1022-10) erlaubt wird.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen dagegen sogar den Gehweg benutzen, auch eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf hier begleiten und es ist auf Zufußgehende besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Queren einer Fahrbahn ist abzusteigen. Kinder bis zum 8. Lebensjahr dürfen auch auf Radwegen fahren, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wahlweise noch weiterhin den Gehweg nutzen.
Wenn Radwege, Schutzstreifen oder Radfahrstreifen nur auf einer Straßenseite vorhanden sind, gilt in die andere Richtung die allgemeine Regel: Radfahrer haben die Fahrbahn zu benutzen. Es sei denn, Verkehrsschilder lassen ausnahmsweise die Nutzung in beide Richtungen zu. Dies ist für Radfahrer immer gefährlich, denn Autofahrer sehen an Kreuzungen vorrangig nach links und rechnen nicht mit Radfahrern aus der Gegenrichtung! cd/ps

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Schutzstreifen in der Konrad-Adenauer-Straße in Neustadt.   | Foto: ps
Verkehrszeichen.  Foto: ps
Autor:

Christiane Diehl aus Neustadt/Weinstraße

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