Pflichtabfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Geldanlage
Geldanlage. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert, dass seit August 2022 die Pflicht besteht, Sie bei der Anlageberatung nach Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen. Also ob und falls ja, wie, das Geld nachhaltig investiert werden soll.
Das Wichtigste in Kürze:
- Seit August 2022 müssen Sie von Anlageberater:innen gefragt werden, ob Sie Ihr Geld nachhaltig investieren wollen.
- Setzen Sie bei der Geldanlage auf Nachhaltigkeit, können Sie entscheiden, nach welcher von 3 Kategorien Sie das Geld nachhaltig anlegen wollen.
- Zur Auswahl stehen (1) ökologisch nachhaltige Investitionen gemäß der Taxonomie Verordnung, (2) nachhaltige Investitionen gemäß der Offenlegungsverordnung und (3) Investitionen, die nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAIs) berücksichtigen.
- Wir erklären in diesem Artikel, was genau unter den 3 Kategorien für nachhaltige Geldanlagen zu verstehen ist und was sie voneinander unterscheidet.
Gesetzliche Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen
Die gesetzliche Pflicht zur Erfragung der Präferenzen zu einer nachhaltigen Geldanlage geschieht in 2 Schritten:
- Zuerst wird gefragt, ob überhaupt der Wunsch besteht, nachhaltig zu investieren.
- Beantworten Sie diese Frage mit "Ja", müssen Anlageberater:innen anschließend erfragen, nach welcher von 3 Möglichkeiten Ihr Geld nachhaltig angelegt werden soll.
3 Kategorien für eine nachhaltige Geldanlage
Setzen Sie bei der Geldanlage auf Nachhaltigkeit, können Sie entscheiden, nach welcher von 3 Kategorien Sie das Geld nachhaltig anlegen wollen. Die 3 Kategorien für eine nachhaltige Geldanlage sind:
- Ökologisch-nachhaltige Investitionen, gemäß der Taxonomie-Verordnung.
- Nachhaltige Investitionen, gemäß der Offenlegungsverordnung.
- Investitionen, die nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAIs) berücksichtigen.
Diese 3 Kategorien klingen für viele beim ersten Lesen eventuell sehr bürokratisch und etwas sperrig. Auch die Unterschiede werden für viele Menschen nicht gleich klar. Daher werden die 3 Kategorien nachfolgend etwas genauer erläutert.
Ökologische Investition nach Taxonomie-Verordnung
Die Taxonomie klassifiziert Wirtschaftsaktivitäten nach ihrer Nachhaltigkeit. Ökologisch-nachhaltig ist nach der Taxonomie eine Wirtschaftsaktivität, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem dieser 6 Umweltziele leistet:
- Klimaschutz
- Klimawandelanpassung
- Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
- Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung von Umweltverschmutzung
- Schutz von Ökosystemen und Biodiversität
Zudem darf die Wirtschaftsaktivität keinem der anderen Ziele zuwiderlaufen ("do no significant harm") und es müssen Mindestanforderungen (Soziales, Menschenrechte usw.) eingehalten werden.
Werden diese Kriterien erfüllt, bezeichnet man das als taxonomiekonform.
Bisher sind nur die ersten beiden Ziele - also Klimaschutz und Klimawandelanpassung - definiert. Die anderen 4 sollen bis 2024 folgen. Auch an sozialen Taxonomie-Zielen wird noch gearbeitet. Der Schwerpunkt einer nachhaltigen Geldanlage anhand der Taxonomie-Verordnung liegt also derzeit nur auf der Ökologie, insbesondere den beiden bisher definierten Umweltzielen.
Nachhaltige Investition nach Offenlegungsverordnung
Die Offenlegungsverordnung, auch Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) genannt, soll Standards in Europa vereinheitlichen und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten fördern. Zudem sollen vorvertragliche Informationen über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken informieren. Dies hat unabhängig von der Präferenz des Verbrauchers zu erfolgen.
Artikel 2 Absatz 17 der Offenlegungsverordnung definiert, was eine nachhaltige Investition ist: Demnach ist eine nachhaltige Investition eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zum Erreichen eines ESG-Ziels – ESG steht für Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung) – beiträgt und dabei den anderen Zielen keinen Schaden zufügt.
ESG-Ziele oder Kriterien können beispielsweise sein:
- Ressourceneffiziente Nutzung von (erneuerbaren) Energien, Rohstoffen, Wasser und Boden
- Mehr biologische Vielfalt und eine Kreislaufwirtschaft
- Investitionen zur Bekämpfung von Ungleichheit
- Förderung des sozialen Zusammenhalts oder der sozialen Integration
- Nutzung von Verfahrensweisen guter Unternehmensführung, insbesondere bei der Beziehung und Bezahlung von Arbeitnehmer:innen, sowie der Einhaltung von Steuervorschriften
Diese Definition bildet die Grundlage für eine Investition nach der Offenlegungsverordnung.
Häufig ist im Zusammenhang mit der SFDR von Artikel-6-Fonds, Artikel-8-Fonds und Artikel-9-Fonds die Rede. Diese 3 Artikel haben unterschiedliche Anforderungen an die Offenlegung der Unternehmen. Die Kategorisierung erfolgt von den Unternehmen. Es wird hierbei nur Transparenz, jedoch nicht spezifische Nachhaltigkeitskriterien vorgeschrieben.
- Artikel 6 bildet die Basis der Offenlegung. Alle Fonds, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fallen, sind automatisch Artikel-6-Fonds. Hier müssen vor Vertragsschluss Angaben über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen auf die Rendite veröffentlicht werden. Wenn Nachhaltigkeitsrisiken nicht mitberücksichtigt werden, muss erläutert werden, warum dies der Fall ist.
- Artikel-8-Fonds werden häufig auch als "ESG-Fonds" bezeichnet. Neben den in Artikel 6 beschriebenen Angaben muss hier auch veröffentlicht werden, wie die ESG-Merkmale erfüllt werden.
- Als "Impact-Fonds" werden häufig Artikel-9-Fonds bezeichnet. Bei diesen Fonds soll mit einem konkreten nachhaltigkeitsbezogenen Ziel investiert werden. Hier steht eine konkrete Wirkung im Fokus, die im Idealfall messbar ist.
Was unterscheidet nachhaltige Geldanlagen nach Taxonomie und Offenlegungsverordnung?
Der Unterschied zwischen einer Investition gemäß der Taxonomie und der Offenlegungsverordnung liegt in der Berücksichtigung der Nachhaltigkeit.
- Eine Investition nach der Taxonomie berücksichtigt derzeit ausschließlich ökologische Aspekte.
- Bei einer Investition nach der Offenlegungsverordnung werden zusätzlich auch Kriterien aus den Bereichen Soziales und Unternehmensführung einbezogen.
Bei beiden Varianten wird abgefragt, wie hoch der Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen sein soll. Das Ziel dieser beiden Varianten ist es, Positives zu fördern.
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAIs)
Das Ziel der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen oder auf Englisch Principal Adverse Impacts (PAIs) ist es, negative Auswirkungen eines Investments zu verhindern. Hierbei wird gefragt, anhand von welchen PAIs die Berücksichtigung nachgewiesen werden soll.
Die Berücksichtigung der PAIs wird auch in der Offenlegungsverordnung geregelt. In Artikel 4 der Offenlegungsverordnung wird festgelegt, dass Finanzmarkt-Teilnehmer:innen und Finanzberater:innen auf ihren Websites Informationen über die Berücksichtigung der PAIs veröffentlichen und aktuell halten müssen. Werden PAIs nicht berücksichtigt, muss erklärt werden, warum diese nicht berücksichtigt werden.
Es gibt insgesamt 64 verschiedene Indikatoren für nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen. Davon sind 18 verpflichtend und 46 freiwillig zu benennen. Für alle 3 ESG-Bereiche gibt es Indikatoren.
Beispiele für die Pflichtindikatoren sind:
- Treibhausgasemissionen
- Emissionen im Wasser
- Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle
- unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle
- Engagement in umstrittenen Waffen.
Umsetzung der Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz
Die Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz und die Klärung, nach welcher der 3 Kategorien das Geld nachhaltig angelegt werden soll, gibt es erst seit August 2022.
Die neue gesetzliche Regelung stellt Anleger:innen, aber auch Anbieter, vor eine neue Herausforderung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Details noch nicht geregelt sind und sich die Praxistauglichkeit der neuen gesetzlichen Regelungen erst noch zeigen muss und wird./ps
Autor:Kristin Hätterich aus Mannheim |
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