Was ist zu tun?
Wenn Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen droht
Oberhausen-Rheinhausen/Bruchsal/Schwetzingen. Einigen Vereinen könnte unter Umständen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit blühen. Mit aktuellen Informationen hierzu will das Mitglied des entscheidenden Finanzausschusses im Deutschen Bundestag, Olav Gutting, verhindern, dass Vereinsvertreter in Zeiten der Corona-Pandemie Fehler machen, die in finanzieller und rechtlicher Hinsicht gravierende Folgen haben können.
Hintergrund: Viele Vereine denken über eine (teilweise) Erstattung der Beiträge an ihre Mitglieder nach, weil diese in den vergangenen Monaten coronabedingt das entsprechende (Sport-)Angebot des Vereins nicht wie gewohnt nutzen konnten.
„Das ist zwar eine noble Geste und auch sehr gut nachvollziehbar, aber eine Rückzahlung von Beiträgen an die Mitglieder ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in der Satzung oder in einer entsprechenden Beitragsordnung geregelt ist“, so der Finanzexperte und Jurist zur Bewertung des Sachverhalts.
Die Finanzverwaltung ließe es jetzt zwar auch ohne diese Bestimmung in der Satzung zu, Beiträge für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder zu mindern, dies sei aber nur die steuerrechtliche Betrachtung und gelte nur bis zum 31. Dezember 2021.
Das ist aber, so die weiteren Informationen, nur die eine Seite der Medaille. Denn es sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Vorstand sich nicht auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen aussetzen könnte, denn schließlich mindere er das Vereinsvermögen dann ohne rechtliche Grundlage.
Nicht erfasst von der Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung ist eine Minderung der Beiträge, weil das Vereinsangebot aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann. Zum Beispiel durch ausfallende Übungsstunden und Sportkurse.
Es droht hier die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn gegen diese Vorgaben verstoßen wird. Das hätte für viele Vereine verheerende finanzielle Folgen. Auch dürften dann keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt werden.
Vereine sollen also darauf achten, dass einer Minderung der Beiträge eine entsprechende Regelung in der Satzung gegenübersteht, beispielsweise für wirtschaftliche Notlagen des Vereinsmitgliedes.
Kann dem Verein die coronabedingte Notlage plausibel durch das Mitglied dargelegt werden, ist eine umfassende Prüfung durch den Verein nicht nötig. Eine pauschale Reduzierung für alle ist jedoch nicht zulässig, so der Bundestagsvertreter des Wahlkreises, der den Vereinen dringend empfiehlt, sich in dieser Lage beraten zu lassen und in Zweifelsfragen den Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen.
Autor:Werner Schmidhuber aus Waghäusel |
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