Die Rechte von Mietern, Nachbarn und Passanten
Wer muss das Laub wegräumen?
Herbst. So schön die bunte Natur auch ist, im Herbst sind viele Verbraucher von Herbstlaub in Gärten und auf Straßen oder von abfallendem Obst genervt.
Laub vor dem Haus: Wer muss es wegräumen?
Zuständig ist hier grundsätzlich der Hauseigentümer. Mieter müssen nur fegen, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Für öffentliche Fußwege und Gassen liegt die Pflicht zur Verkehrssicherheit bei der Gemeinde. Viele Gemeinden haben ihre Pflicht zum Kehren allerdings auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Wer ist für das Laub der Nachbarn zuständig?
Woher das Laub kommt, spielt keine Rolle. Wenn das Laub auf dem eigenen Grundstück befindet, dazu gehört auch der Gehweg, dann ist derjenige zuständig auf dessen Grundstück sich das bunte Laub befindet beziehungsweise sein Mieter.
Ausnahmsweise können Betroffene eine sogenannte Laubrente, also einen jährlichen Betrag, gegenüber dem Eigentümer der Bäume geltend machen (Az.: 6 U 150/82). Diese Laubrente wird in seltenen Fällen genehmigt, wenn das Laub das Grundstück wesentlich beeinträchtigt.Nur wenn der Laubbefall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden.
Ein Zurückwerfen der störenden Blätter ist nicht erlaubt, es ist sogar strafbar. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1985 müssen Nachbarn Laubfall, Nadeln und andere „Immissionen“ von Pflanzen entschädigungslos hinnehmen (Az.: 9 U 161/78).
Wohin mit dem vielen Laub?
Gartenbesitzer dürfen ihr Laub nicht einfach in den Wald werfen. Sie können dafür mit einem Bußgeld bestraft werden. Wer keinen Platz im eigenen Garten, auf dem Kompost oder in der Biotonne findet, sollte die Grünabfälle zum Wertstoffhof bringen. In die Restmülltonne dürfen die Blätter ebenfalls nicht.
Ist die Nutzung von lauten Laubbläsern erlaubt?
Laubbläser sind grundsätzlich erlaubt, allerdings nicht zu jeder Tageszeit. Aufgrund der hohen Lärmbelästigung dürfen die Geräte ausschließlich an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. Das ergibt sich aus der Bundesimmissionsschutzverordnung. Besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, dürfen werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr benutzt werden. Wer sich nicht an die vorgesehenen Zeiten hält, riskiert ein Bußgeld.
Autor:Wochenblatt Archiv aus Germersheim |
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