3G-Regel und Maskenpflicht des ÖPNV gilt auch im Ruftaxi
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und die Stadtverwaltung informieren, dass bis auf Weiteres die 3G-Regel und Maskenpflicht des ÖPNV auch im Ruftaxi gilt.
Aufgrund § 28b des Bundesinfektionsschutzgesetzes müssen Fahrgäste im gesamten Verbundverkehr folgende Regelungen beachten:
Eine Beförderung ist gem. § 28b Infektionsschutzgesetz nur noch für geimpfte, genesene oder aktuell getestete Fahrgäste möglich (3G). Gültig sind sowohl PCR-Tests als auch Antigen-Schnelltests. Diese dürfen maximal 24 Stunden alt und müssen durch eine zugelassene Stelle dokumentiert sein.
Der 3G-Nachweis ist während der gesamten Fahrt für Stichprobenkontrollen bereitzuhalten.
Schüler sind auf allen ihren ÖPNV-Fahrten von der 3G Regel in Bussen, Bahnen und Ruftaxen ausgenommen. Bei Schülern unter 18 Jahren genügt zum Nachweis das MAXX-Ticket (oder ein Schülerausweis oder ein Lichtbildausweis, aus dem das Alter hervorgeht). Ältere Schüler müssen bei einer Kontrolle neben dem MAXX-Ticket zusätzlich ihren Schülerausweis und ggf. ihren Personalausweis vorzeigen.
Alle Fahrgäste haben während des gesamten Aufenthalts in den Bussen und Bahnen und im Ruftaxi sowie im Bahnhofs- und im Haltestellenbereich Atemschutzmasken (FFP2) oder medizinische Masken zu tragen.
Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Fahrgäste mit entsprechendem Attest sowie gehörlose und schwerhörige Fahrgäste nebst ihren Begleitpersonen. In den regulären Taxis gilt anders als bei den Ruftaxis keine 3G Regel.
Autor:Susanne Schmitt aus Schifferstadt |
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