Steuererklärung 2020
Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung
„Für das Jahr 2020 müssen alle Menschen eine Steuererklärung abgeben, die aufgrund der Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben“, sagt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Günter Golz. Das gilt auch für ArbeitnehmerInnen, die regulär nicht steuererklärungspflichtig sind. Abgabetermin ist der 1. November 2021. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gilt wegen des Feiertags Allerheiligen der 2. November. Über eine Steuerberatung ist eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2022 möglich.
„Unabhängig davon ob in den Vorjahren eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde sind die Arbeitnehmenden für 2020 abgabepflichtig, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben,“ erläutert Günter Golz, Digitalkanzlei Golz mit Sitz in Bruchsal.
Stichwort Lohnersatzleistungen
Es handelt sich bei Kurzarbeitergeld um sogenannte Lohnersatzleistungen. Diese sind generell steuerfrei, fallen jedoch unter den sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für das übrige Einkommen Und das wird nicht über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berechnet, sondern muss mit der Steuererklärung nachträglich angegeben werden.
Fristverlängerung durch SteuerberaterInnen
Eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2022 erhalten all jene, die sich steuerlich beraten lassen und die Steuererklärung über ihre Steuerberatung einreichen. „Wer letztes Jahr von zuhause aus gearbeitet hat, sollte unbedingt an die Home-Office Pauschale von bis zu 600 Euro denken; wer ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden eingerichtet hat, hat die Möglichkeit, die Kosten hierfür abzusetzen“ erklärt der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Digitalkanzlei Golz
Günter Golz bietet mit seinem Sohn Jonas eine volldigitale Lösung für Buchhaltung, individuelle Steuerberatung, Finanzbuchführung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung sowie attraktive „Rundumpakete“ mit transparenten und verlässlichen Kosten anbietet. www.digitalkanzlei.tax.
Die Terminvergabe für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch online oder in der Kanzlei erfolgt unter Tel. 07251. 391658-0 oder über E-Mail an digitalkanzlei@datevnet.de