Für Corona-Infekt-Ambulanz - Stadt und Landkreis wollen klagen
Kassenärztliche Vereinigung drückt sich vor Kostenübernahme

In der Messehalle ist das Corona-Testcenter und die Infekt-Ambulanz untergebracht, die allerdings seit Anfang Juni geschlossen ist.  Foto: Kling-Kimmle
  • In der Messehalle ist das Corona-Testcenter und die Infekt-Ambulanz untergebracht, die allerdings seit Anfang Juni geschlossen ist. Foto: Kling-Kimmle
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Südwestpfalz. Zwischen der Stadt Pirmasens, dem Landkreis und der Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) schwelt seit letztem Jahr ein Streit über die Frage, wer die Kosten der seit März 2020 in Pirmasens betriebenen Corona-Infekt-Ambulanz zu tragen hat.
Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine Schwerpunktambulanz, in der niedergelassene Ärzte Patienten mit respiratorischen Beschwerden, Personen mit Verdacht auf eine Covid-19-Infektion sowie am Coronavirus Erkrankte behandeln. Ziel ist es, die Hausarztpraxen in Verdachtsfällen zu entlasten und mögliche Ansteckungen in Wartezimmern zu verhindern.
Corona-Infekt-Ambulanzen sind nicht mit den sogenannten Fieberambulanzen (Testzentren) zu verwechseln, die bei Personen mit Verdacht auf das Virus Tests durchführen, ohne dass dort eine weitere Behandlung stattfindet.
Im März letzten Jahres war die KV RLP an die Stadtverwaltung Pirmasens herangetreten und hatte um Mithilfe beim Aufbau einer Corona-Ambulanz gebeten. Nach der Zusage, den Plan zu unterstützen, wurden in Absprache mit dem Gesundheitsamt und den verantwortlichen Ärzten in der Messe Pirmasens geeignete Räumlichkeiten angemietet und entsprechend den Vorgaben zur Schwerpunktambulanz hergerichtet. Außerdem hat man medizinische Hygieneartikel sowie Schutzkleidung organisiert und den freiwilligen Helfern und Ärzten zur Verfügung gestellt.
Die Kassenärztliche Vereinigung lehnt allerdings eine Kostenübernahme ab. Errichtung und Betrieb von Corona-Ambulanzen seien nicht von ihrem Sicherstellungsauftrag umfasst und fielen nach dem Pandemieplan Rheinland-Pfalz in die Zuständigkeit der Stadt.
Diese Argumentation ist für die Verwaltung nicht nachvollziehbar. Die mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 580) neu eingeführte Regelung des § 105 Abs. 3 SGB V sieht vor, dass die Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu erstatten haben. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll damit etwa der Aufbau und der Betrieb spezieller Zentren (wie zum Beispiel „Schwerpunktambulanzen“) finanziert werden, um Patienten mit Atemwegserkrankungen vom übrigen Patientenklientel zu trennen.
Auch der Gesetzgeber geht demnach von einer prinzipiellen Zuständigkeit der KV aus und hat die Finanzierungsfrage gelöst.
Nachdem die KV RLP eine Kostenbeteiligung als letzten Vergleichsvorschlag der Stadt und des Landkreises abgelehnt hat, sehen sich die beiden Kommunen gezwungen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die beiden betroffenen Gebietskörperschaften betonen an dieser Stelle die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Ärzten vor Ort. Gemeinsam sei es gelungen, gerade in der Anfangsphase der Pandemie, die Arztpraxen von Corona-Patienten zu entlassen und die ärztliche Versorgung aufrecht zu erhalten.
Auch in anderen Kommunen wie Landau zeichnen sich gerichtliche Auseinandersetzungen mit der KV ab.
Wegen zuletzt stark gesunkener Zahlen wurde die Infekt-Ambulanz Anfang Juni geschlossen. ak/ps

Autor:

Andrea Kling aus Pirmasens

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