Afrikanische Schweinepest - Sperrzone 1
Vorbeugende Maßnahmen im Kreis Bad Dürkheim

Im Norden des Landkreises Bad Dürkheim ist jetzt eine Sperrzone eingerichtet | Foto: Budimir Jevtic/stock.adobe.com
  • Im Norden des Landkreises Bad Dürkheim ist jetzt eine Sperrzone eingerichtet
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Bad Dürkheim. Der Landkreis Bad Dürkheim ist nicht unmittelbar von der Afrikanischen Schweinepest (ASP) betroffen. Es wurde bislang kein infiziertes Tier im Landkreis gefunden. Aufgrund des ASP-Ausbruchs in den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie im Kreis Bergstraße in Hessen wurden jedoch nach Vorgaben der EU-Kommission mehrere sogenannte Restriktionszonen eingerichtet. Eine dieser Restriktionszonen – hier die Sperrzone I oder auch Pufferzone genannt – reicht bis in den Landkreis Bad Dürkheim hinein. Nördliche Gemeinden im Landkreis sind von dieser Sperrzone betroffen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Veterinäramt der Kreisverwaltung heute veröffentlicht.

Welche Gemeinden in der Sperrzone 1 liegen

Teil der Sperrzone sind die Gemeinden Bissersheim, Bockenheim, Dackenheim, Dirmstein, Ellerstadt, Erpolzheim, Freinsheim mit Gemarkung RLP.1655, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim mit Gemarkung RLP. 191, Laumersheim, Obersülzen, Obrigheim und Weisenheim am Sand mit Gemarkung RLP.866, sowie die Städte Grünstadt mit Gemarkung RLP.853 und Gemarkung RLP.1420 Asselheim und Bad Dürkheim in Teilen, östlich der L526. Die Maßnahmen betreffen nur Jäger und Schweinehalter.

Informationen für Jäger

In den entsprechenden Gebieten innerhalb der Sperrzone 1 ist die Jagd ab sofort ausschließlich als Ansitzjagd oder Fallenjagd gestattet, die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden ist verboten. Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden. Jedes erlegte Wildschwein muss der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises Bad Dürkheim unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet werden.

Die erlegten Tiere müssen, sollten sie verwertet werden, in auslaufsicheren Behältnissen zu einer registrierten Wildammer gebracht werden und dürfen erst dort aufgebrochen werden. Von jedem erlegten Wildschwein werden Proben genommen und auf ASP untersucht.

Sollten die Tiere nicht verwertet werden, müssen sie ebenfalls beprobt und an einem von der Veterinärbehörde bestimmten Ort beseitigt werden. Das Veterinäramt ruft die Jäger zu einer verstärkten Suche nach Fallwild auf, sowohl nach verendeten als auch nach verunfallten Wildschweinen. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein muss dem Amt unverzüglich unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet werden.

Alle Personen sowie Hunde, Gegenstände, Fahrzeuge, Schuhe und mehr, die bei der Jagd mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen sich entsprechend reinigen oder gereinigt beziehungsweise desinfiziert werden.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in Hausschweinhaltungen verbracht werden.
Das Verbringen von in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen beziehungsweise von frischem Wildschweinfleisch und anderen Wildschweinefleischerzeugnissen ist innerhalb der Sperrzone I und aus dieser heraus verboten. Das Verbot gilt nicht für den privaten häuslichen Gebrauch und für die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die dieses direkt an Endverbraucher abgeben.
Nähere Informationen erhalten Jäger beim Veterinäramt Bad Dürkheim.

Informationen für Schweinehalter

Schweinehalter müssen unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung, die Anzahl der verendeten Schweine und die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine, melden.

Sämtliche Schweine müssen so abgesondert werden, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können. Verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, müssen auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden.

Außerdem müssen verschiedene Hygienemaßnahmen in Schweinehaltungen getroffen werden, wie etwa, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird. Jeder Kontakt zwischen den gehaltenen Schweinen und Wildschweinen soll vermieden werden. Auch Gegenstände oder Futter dürfen nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen.

Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten der EU oder Drittländer ist verboten. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.
Auch Schweinehalter bekommen nähere Informationen zu den erforderlichen Maßnahmen beim Veterinäramt.

Das Veterinäramt weist darauf hin, dass diese Maßnahmen aktuell nur für die Sperrzone 1 gelten, die die oben genannten Gebiete umfasst.

Online ist die Sperrzone auf einer Karte markiert

Die Allgemeinverfügung und eine Karte der ausgewiesenen Sperrzone 1 sind auf der Homepage des Landkreises www.kreis-bad-duerkheim.de einzusehen. schu/red

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Autor:

Christine Schulz aus Wochenblatt/Stadtanzeiger Landau

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