Umstrukturierung von Rebpflanzungen
Anträge bis 31. Januar stellen
Kreis Germersheim. Ab Dienstag, 2. Januar, und bis spätestens Mittwoch, 31. Januar, können Anträge, Teil 2, für die Teilnahme am EU- Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen bei der Kreisverwaltung Germersheim, Sachgebiet Agrarförderung, eingereicht werden. Für Flächen im Weinbergsflurbereinigungsverfahren (nur außerhalb des Landkreises Germersheim) gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Diese endet spätestens am Dienstag, 30. April.
Die Antragstellung erfolgt online über das Wein-Informationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz unter https://wip.lwk-rlp.de. Dort ist auch die Richtlinie für das Antragsverfahren hinterlegt. Die Antragstellung über das WIP erleichtert durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Für die elektronisch erfassten und versandten Daten muss das automatisch erzeugte Pdf-Dokument nur noch ausgedruckt und unterschrieben fristgerecht bei der Kreisverwaltung Germersheim, Sachgebiet Agrarförderung, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, eingereicht werden.
Folgende Maßnahmen können im Weinanbaugebiet Pfalz beantragt werden:
Pflanzung von Halb- und Hochstammreben Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
Rebsortenwechsel Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
Bodenordnung Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
Handarbeitsmauersteillagen Maßnahme 51
Querterrassierung Maßnahme 53
Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen im Jahr 2024 lauten:
Maßnahmen 21, 31 und 41: 7.500 Euro/Hektar(Flachlagen)
Maßnahmen 26, 36 und 46: 10.000 Euro/Hektar (Flachlagen)
Maßnahmen 22, 32 und 42: 19.000 Euro/Hektar (Steillagen)
Maßnahmen 24, 34 und 44: 21.000 Euro/Hektar (Steilst- und Terrassenlagen)
Maßnahmen 23, 33 und 43: 7.500 Euro/Hektar (extensive Anlagen)
Maßnahmen 25, 35 und 45: 6.000 Euro/Hektar (Nutzung gebrauchtes Material)
Maßnahme 51: 32.000 Euro/Hektar (Handarbeitsmauersteillagen)
Maßnahme 53: 24.000 Euro/Hektar (Neuanlage von Querterrassen)
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich. Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) enthaltenen Rebsorten erfolgen.
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