Landtagswahl könnte im Wahlkreis 51 verschoben werden
Nach dem Unfalltod des Kandidaten Jürgen Strantz
Landkreis Germersheim. Die Landtagswahl könnte im Wahlkreis 51 verschoben werden, da der Kandidat der Partei DIE LINKE, Jürgen Strantz am Montag bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. „Den Hinterbliebenen drücke ich mein herzlich empfundenes Beileid aus. Ich wünsche ihnen Kraft und Halt für die kommende Zeit. Das ist mir an dieser Stelle am wichtigsten“, äußert sich Landrat Dr. Fritz Brechtel zum tödlich verunglückten Landtagskandidaten Jürgen Strantz, der für die Partei DIE LINKE im Wahlkreis 51 angetreten war.
Der 51-jährige Jürgen Strantz war am Montag bei einem Verkehrsunfall an einem Bahnübergang in Lingenfeld tödlich verunglückt. Der Landschaftsgärtner aus Westheim setzte sich in seiner politischen Arbeit stets für den Ausbau des ÖPNV und des Radwegenetzes ein und interessierte sich für alternative Verkehrskonzepte. "Mein Hauptinteresse gilt auf der einen Seite dem Ausbau, der Modernisierung und Pünktlichkeit des öffentlichen Nahverkehrs. Auf der anderen Seite will ich, dass das Radfahrnetz in Rheinland-Pfalz schneller und weiter ausgebaut wird und das nicht nur auf touristischer Ebene, sondern gerade für Pendler, welche das Fahrrad als alltägliches Verkehrsmittel nutzen", so Strantz auf der Internetseite der LINKEN.
Kein Ersatzkandidat
Da kein Ersatzkandidat für Strantz auf der Liste stand, bedeutet sein Tod voraussichtlich auch für die Landtagswahl am 14. März 2021 erhebliche Änderungen. Sicher ist, dass ein Termin für eine so genannte Nachwahl festgelegt werden muss. Dieser Termin könnte theoretisch auch am 14. März sein, spätestens aber sechs Wochen nach dem ursprünglichen Termin. Zunächst muss sich aber DIE LINKE zu einem möglichen neuen Bewerber erklären. Dieses Gespräch wird nach Angaben der Kreisverwaltung voraussichtlich am Mittwoch stattfinden. Wird ein neuer Kandidat benannt, beginnt das Prozedere wie beispielsweise Wahlausschusssitzung und öffentliche Bekanntmachung von vorne. Neue Wahlunterlagen müssen in jedem Fall gedruckt werden. Aktuell klärt die Kreisverwaltung zusammen mit dem Landeswahlleiter alle notwendigen Konsequenzen und den rechtlichen Rahmen unter Berücksichtigung des Landeswahlgesetztes Rheinland-Pfalz (§ 51) und der Landeswahlordnung (§ 70).
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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