Beweiden oder Schnittnutzung
Brachliegende Flächen
Kreis SÜW. Um die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf die Landwirtschaft abzumildern und einen Beitrag zur Futterversorgung zu leisten, wurde auf Ebene des Bundes für das Jahr 2022 entschieden, dass brachliegende Flächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab dem 1. Juli 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden können und Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden können (Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).
Anmeldeschluss der Betriebe
Macht ein Betrieb von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat er die betroffenen Flächen der zuständigen Behörde bis zum 15. September 2022 zu melden. Die Meldung hat mit nachfolgendem Formular zu erfolgen und steht auf der Webseite des Landkreises Südliche Weinstraße hier zum Download bereit.
Verschiedene Regelungen
Die Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft weist darauf hin, dass eine Nutzung der brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli jedoch keine Auswirkungen auf die Erfüllung der 5 Prozent an Ökologischer Vorrangfläche hat.
Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Erfolgt die Futternutzung der brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen.
Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (1. April bis 30. Juni) immer erlaubt.
Weitere Informationen
Bei Fragen steht Bernd Kieffer telefonisch unter 06341 940 370 oder hier gerne zur Verfügung. ps
Autor:Silvia Krebs aus Landau |
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