Stadt Landau und Kreis SÜW ziehen die Notbremse
Es gibt neue Einschränkungen
Landau. Nachdem die Stadt Landau und der Landkreis Südliche Weinstraße nun den dritten Tag in Folge Inzidenzwerte von über 100 aufweisen, müssen die beiden Kommunen laut der Vorgaben des Landes die „Notbremse ziehen“ und weitere Einschränkungen verfügen. Aufgrund von verschiedenen kommunalen Einwänden und einem aktuellen Gerichtsentscheid in Mainz war bislang unklar, ob es auch zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen kommt. Oberbürgermeister Thomas Hirsch und Landrat Dietmar Seefeldt hatten in einem Schreiben an das Land ihre kritische Haltung zum Ausdruck gebracht und darum gebeten, vom Erlass einer solchen Regelung abzusehen. In der Antwort des zuständigen Ministeriums, die nun vorliegt, erhalten Stadt und Kreis jedoch die Weisung, die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr umzusetzen.
„Wir bedauern diese Entscheidung und finden es schade, dass die Menschen, gerade wenn sie bis in die Abendstunden arbeiten müssen, nicht die Möglichkeit eingeräumt bekommen, einen Abendspaziergang zu machen oder eine Runde joggen zu gehen“, so OB Hirsch und SÜW-Landrat Dietmar Seefeldt. Jedoch werden sie selbstverständlich der Aufforderung des Landes nachkommen und die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in die neuen Allgemeinverfügungen, die am heutigen Mittwoch erlassen und am Donnerstag, 22. April 2021, 0 Uhr in Kraft treten, aufnehmen.
Oberbürgermeister Thomas Hirsch und Landrat Dietmar Seefeldt bedauern diesen notwendigen Schritt und bitten darum, trotzdem den Einzelhandel und die Gastronomie im Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen, etwa durch „Terminshopping“ und Abhol- bzw. Lieferdienste. Gleichzeitig appellieren beide an die Bevölkerung, sich besonders vorsichtig zu verhalten und die Möglichkeit des „Testens für alle“ in Anspruch zu nehmen, um bei der Pandemiebekämpfung zu helfen.
Die Allgemeinverfügungen der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße mit allen Regelungen werden nach Erlass auf www.landau.de/corona bzw. auf der Internetseite des Landkreises www.suedliche-weinstrasse.de unter der Rubrik „Corona“ abrufbar sein.
Ab Donnerstag gelten im Landkreis Südliche Weinstraße unter anderem die folgenden Regelungen:
Im öffentlichen Raum darf man sich nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, maximal mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand, aufhalten. Kinder bis einschließlich sechs Jahre zählen dabei nicht mit.
Die Außengastronomie muss schließen.
Auch gewerbliche Einrichtungen sind geschlossen. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel-Geschäfte, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumenläden und Gärtnereien.
Abhol-, Liefer- und Bring-Dienste sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Läden sind maximal bis 21 Uhr geöffnet. Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dürfen, insbesondere an Tankstellen, keine alkoholischen Getränke verkauft werden.
Gewerbliche Einrichtungen dürfen dann öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, können dann zeitgleich im Laden sein. Unabhängig davon, wie groß die Verkaufsfläche ist. Bei diesen Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn mehrere Einzeltermine in Folge stattfinden, ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das gilt auch für Büchereien und Archive.
In öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen gilt eine verschärfte Maskenpflicht: Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien im Umfeld der Einrichtung, zum Beispiel auf Supermarkt-Parkplätzen, ist eine OP-Maske, eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards zu tragen.
Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten ist nur noch im Freien und alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Museen, Ausstellungen und Galerien bleiben geschlossen.
Friseure bleiben nur offen, wenn die Einhaltung der Maskenpflicht gewährleistet ist.
Autor:Thomas Klein |
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