Auch bei VG-Verwaltungen möglich
Führerscheinumtausch im Kreis SÜW
Kreis SÜW. Im Rahmen des Führerscheinumtauschs wird nun im Landkreis Südliche Weinstraße ein neuer Service angeboten. Ab sofort ist es möglich, dass Anträge auf Umstellung des Führerscheines im Rahmen des sogenannten Zwangsumtauschs ab sofort auch bei den Verbandsgemeindeverwaltungen im Landkreis gestellt werden.
„Damit besteht für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, auch diese Dienstleistung „vor Ort“ bei den jeweiligen Bürgerbüros zu beantragen und der oftmals weitere Weg zur Kreisverwaltung kann entfallen“, so Landrat Dietmar Seefeldt. Es seien zunächst öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen den Kommunen getroffen worden, um die Antragstellung in den Verbandsgemeindeverwaltungen zu ermöglichen.
Was muss vorgelegt werden?
Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage des alten Führerscheines, eines Identitätsnachweise (in der Regel Pass oder Ausweis) und eines aktuellen, biometrischen Lichtbildes. Die Bearbeitungszeit ist individuell verschieden und hängt insbesondere vom Ort der ausstellenden Behörde ab, da, falls keine Karteikartenabschrift vorliegt, die Führerscheindaten zunächst von dort angefordert werden müssen.
Neuer Führerschein kann auch zuschickt werden
Zudem besteht die Möglichkeit, sich den neuen Führerschein direkt nach Hause schicken zu lassen, so dass ein weiterer Gang zur Behörde für die Abholung gespart werden kann. Hierzu wird der alte Führerschein entwertet, für die Übergangszeit aber mit einem Hinweis auf eine beschränkte Gültigkeit versehen. „Damit werden effektiv Ressourcen geschont und die Verwaltungsprozesse weiter optimiert“, so Landrat Dietmar Seefeldt.
Nachdem der erste Umtauschzyklus der Geburtsjahre 1953 bis 1958 zwischenzeitlich abgelaufen ist, sind nunmehr auch die Papierführerscheine der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 umzutauschen, und zwar bis zum 19. Januar 2023. Für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 ist die Umtauschfrist ein Jahr später. Für die Geburtsjahrgänge ab 1971 verlängert sich die Frist jeweils um ein weiteres Jahr.
Für die Jahrgänge vor 1953 liegt die Umtauschfrist erst am 19. Januar 2033.
Umtauschfrist für Kartenführerscheine
Wer bereits einen Kartenführerschein hat, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss unabhängig vom Geburtsjahr frühestens zum 19. Januar 2026 umstellen. Hier richten sich die Umtauschfristen nach den Ausstellungsdaten der Führerscheine.
- Ausstellungsdatum: 1999 bis 2001, Umtauschfrist: 19. Januar 2026
- Ausstellungsdatum: 2002 bis 2004, Umtauschfrist: 19. Januar 2027
- Ausstellungsdatum; 2005 bis 2007, Umtauschfrist: 19. Januar 2028
- Ausstellungsdatum: 2008, Umtauschfrist: 19. Januar 2029
- Ausstellungsdatum: 2009, Umtauschfrist: 19. Januar 2030
- Ausstellungsdatum: 2010, Umtauschfrist: 19. Januar 2031
- Ausstellungsdatum: 2011, Umtauschfrist: 19. Januar 2032
- Ausstellungsdatum: 2012 bis 18. Januar 2013, Umtauschfrist: 19. Januar 2033
Ablaufdatum für Kartenführerscheine
Nach dem 18. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind mit einem Ablaufdatum versehen und müssen nach 15 Jahren getauscht werden. ps
Autor:Christine Schulz aus Wochenblatt/Stadtanzeiger Landau |
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