Ruhestörung in Ludwigshafen
Mit Messer und Standgas in Zelle gelandet

Polizeieinsatz in Ludwigshafener Innenstadt. Einer hatte so viel Promille, dass er nicht mehr stehen konnte / Symbolfoto  | Foto: Polizei
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Ludwigshafen. Gegen 2 Uhr am frühen Sonntagmorgen, 28. Februar, erhielt die Polizei eine Meldung über drei pöbelnde Personen in der südlichen Innenstadt. Die Beamten trafen vor Ort auf erheblich alkoholisierte Männer im Alter von 26, 27 und 34 Jahren. Bei der durchgeführten Personenkontrolle konnte bei dem 34-Jährigen ein Messer mit feststehender Klinge von 12,5cm gefunden und sichergestellt werden.

Pöbler in Ludwigshafen landen in Zelle 

Da dieser mit 1,9 Promille auch nicht mehr in der Lage war, aufrecht zu gehen, wurde der Betrunkene zum Eigenschutz in Polizeigewahrsam genommen. Seine zwei 26 und 27 Jahre alte Begleiter erhielten einen Platzverweis, dem aber nur einer nachkam. Der 26-Jährige hielt lieber die Stellung und wurde nach einer weiteren erfolglosen Ermahnung ebenfalls in Gewahrsam genommen. Der 34-Jährige muss sich nun wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten. Polizeipräsidium Rheinpfalz

Für Schlaumacher: 

Nach Paragraph 42 a des Waffengesetzes (§42 a WaffG) gilt seit April 2008 in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer, darunter fällt auch das Messer des 34-Jährigen. 
Vom Waffengesetz betroffene Messertypen sind allgemein: 

  • Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge
  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter
  • Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser)
  • Die genannten Messer darf man nicht "zugriffsbereit" bei sich tragen, also in der Jacken- oder Hosentasche. Sie dürfen nur in einem "verschlossenen Behältnis" mitgeführt werden, also beispielsweise einer Tasche, einem Rucksack oder einer Aktentasche.

Ausnahmen bestätigen die Regel
"Ausnahmen bestätigen die Regel", das gilt auch für das deutsche Waffengesetz. Die Ausnahmen vom Trageverbot bestimmter Waffen greifen immer dann, wenn man einen "anerkannten Zweck" geltend machen kann. Das kann beispielsweise die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder bei der Brauchtumspflege sein. Wer mehr dazu wissen möchte, kann sich ja mal das Waffengesetz anschauen. jr

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Autor:

Judith Ritter aus Lingenfeld

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