Rechtslage zum Heckenschnitt: Was darf man? Was ist verboten?

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Ludwigshafen. „Ab März hat die Heckenschere Pause“, sagt man. „Dabei sind diese kategorischen Aussagen so nicht richtig“, stellt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland-Pfalz klar. Der Landesverbandsdirektor gibt einen Überblick, welche Verbote in der siebenmonatigen Schonzeit bis Ende September tatsächlich gelten, um nistende und brütende Vögel zu schützen – und was sehr wohl erlaubt ist.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September nicht gestattet, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden oder radikal zurückzuschneiden, im Fachjargon „auf den Stock zu setzen“. Wer hiergegen mutwillig oder aus Unwissenheit verstößt, muss im Fall einer Anzeige mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

„Nach demselben Gesetz ist jedoch ein schonender Form- und Pflegeschnitt sehr wohl ausdrücklich erlaubt, beispielsweise um den Zuwachs der Pflanzen regelmäßig im Zaum zu halten“, erläutert Jurist Schönfeld. Auch dürfen kranke Bäume oder Gehölze jederzeit zurückgeschnitten oder sogar ganz entfernt werden – etwa Hecken, die vom Buchsbaumzünsler heimgesucht wurden.

Ohnehin sei es für die große Mehrheit aller Hobbygärtner eine Frage der Ehre, jeden noch so kleinen Heckenschnitt vorab gründlich zu prüfen. Haben sich tatsächlich gefiederte Untermieter eingenistet, werde der geplanten Schnitt einfach ein paar Wochen verschoben. Übrigens: Ebenfalls ganzjährig erlaubt ist der Pflegeschnitt von Obstgehölzen.

Unsicher sind Grundstückseigentümer auch beim Baumfällen. Viele Kommunen haben eigene Baumschutz-Satzungen erlassen, die genau regeln, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzmaßnahmen bei einer Fällung eventuell zu leisten sind. jg/red

Autor:

Julia Glöckner aus Ludwigshafen

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