Aktuelle Gerichtsurteile und (Corona-)Themen auf einen Blick
Verbraucherschutz. ARAG-Experten informieren Verbraucher über aktuelle Gerichtsurteile bezüglich Fahrverboten, Überstunden und Rückzahlungen von Fitnessstudio-Beiträgen während Corona-bedingter Schließung.
Absehen vom Fahrverbot
Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 Stundenkilometer indiziert die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, vorliegen. Dies bedarf nach Auskunft der ARAG-Experten laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen.
Überstunden müssen nachgewiesen werden
Will sich ein Arbeitnehmer seine Überstunden bezahlen lassen, muss er deren Ableistung beweisen – ebenso wie deren Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber. Das hat laut ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht entschieden. Daran habe sich auch nichts durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs geändert, der vor drei Jahren verlangt hatte, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zuverlässig aufzeichnen.
Beitragsrückzahlung von Fitnessstudio bei Corona-bedingter Schließung
Die Betreiberin eines Fitnessstudios muss Beiträge zurückzahlen, die sie während der Corona-bedingten Schließung von einem Mitglied per Lastschrift eingezogen hat. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dem Rückzahlungsanspruch könne die Studiobetreiberin insbesondere nicht entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. kats/ps
Autor:Katharina Wirth aus Herxheim |
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