Alles zur Masern-Impfpflicht: Das müssen Sie jetzt wissen

Impfbuch




Masern-Impfpflicht. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert: Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Eine Impfpflicht soll den Schutz dort erhöhen, wo eine Übertragung häufig vorkommt, wenn nicht genügend Menschen gegen Masern immun sind.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit der einer Schutzimpfung gegen Masern können Sie sich und andere schützen.
  • Kinder ab einem Jahr, die in Kindertagesstätten oder in der Tagespflege betreut werden, sowie Schulkinder müssen gegen Masern geimpft sein.
  • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Kitas, Kindertagespflege, Horten, Schulen, Kinderheimen müssen gegen Masern geimpft sein.
  • Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, wie Arztpraxen und Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind.
  • Hat man schon einmal Masern gehabt, ist eine Impfung nicht erforderlich.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Masern-Schutzimpfung für Kinder für verfassungsmäßig erklärt.

Was sind Masern überhaupt und warum sind sie gefährlich?

Masern gehören weltweit zu den ansteckendsten Infektionen des Menschen. In Deutschland kommt es immer wieder zu Masernausbrüchen, da weniger als 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Expert:innen gehen davon aus, dass das hochansteckende Virus erst dann keine Chance mehr hat, wenn flächendeckend mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Das nennt man Herdenimmunität.

Bereits nach kurzem Kontakt mit Erkrankten können Sie sich infizieren. Es braucht keinen direkten Kontakt für eine Übertragung. Noch nach zwei Stunden wurden Masernviren in der Luft eines Raumes nachgewiesen, in dem sich ein an Masern Erkrankter aufgehalten hatte.

Das Risiko schwerwiegender Komplikationen ist bei Kindern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen über 20 Jahren am höchsten. Besonders schwer und bisweilen tödlich können die Masern bei Patient:innen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche verlaufen. Auch bei schwangeren Frauen besteht ein erhöhtes Risiko, dass es zu Komplikationen im Rahmen einer akuten Masern-Erkrankung kommt.

Eine Masern-Infektion ist damit keine harmlose Krankheit. Die Schutzimpfung soll Krankheitsausbrüche verhindern. Eine möglichst hohe Impfquote schützt auch Menschen, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Schwangere. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts bietet die Impfung einen langanhaltenden und sicheren Schutz gegen Masern. Nach einer zweifachen Impfung gegen Masern geht das Institut von einer lebenslangen Immunität aus.

Im Masern-Schutzgesetz ist geregelt, wer sich verpflichtend impfen lassen muss. Dadurch sollen Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden .

Wann müssen Kinder gegen Masern geimpft sein?

Kinder ab einem Jahr, die in Kindertagesstätten oder in der Kindertagespflege betreut werden, sowie Schulkinder müssen eine Masern-Schutzimpfung nachweisen, außer wenn sie durch eine bereits durchlebte Masern-Infektion immun sind.

Dies gilt auch für Kinder, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden sowie alle nach 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geflüchtete untergebracht sind.

Eine Ausnahme besteht für Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Was müssen Eltern nachweisen?

Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen. Sie können auch ohne Nachweis aufgenommen werden.
Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.
Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine Masern-Immunität nachweisen.
Die Immunität kann durch einen Bluttest, die sogenannte Titerbestimmung festgestellt werden.

Was ist, wenn Eltern eine Impfung nicht nachweisen?

Kinder, die nicht geimpft sind oder deren Eltern keinen Nachweis über die Impfung erbringen, können nicht im Kindergarten, Kinderkrippe oder einer Kindertagespflege betreut werden. Schüler:innen mit fehlender Impfung können vom Schulbesuch allerdings nicht ausgeschlossen werden. Eltern, aber, die ihre Kinder nicht impfen lassen, drohen aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro.

Für Kinder, die vor dem 1. März 2020 schon in ihrer Kita oder Schule waren, gab es für den Nachweis eine Übergangsfrist, die mehrfach verlängert wurde. Sie ist zum 31. Juli 2022 ausgelaufen.

Liegt der Nachweis nicht vor oder gibt es Zweifel an der Echtheit, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Gibt es keinen berechtigten Grund dafür, warum ein Kind nicht geimpft ist, kann das Gesundheitsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeldern einleiten oder sogar ein Betretungsverbot aussprechen.

Welche Beschäftigtengruppen müssen einen Masern-Impfschutz nachweisen?

Mit einer Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Menschen gegen Masern immun sind. Daher müssen Beschäftigte in folgenden Einrichtungen geimpft oder gegen Masern immun sein sein:

  • Kindergärten, Horte, Kindertagesstätten,
  • Schulen,
  • Gemeinschaftsunterkünfte
  • Asylbewerber-, Geflüchteten-, oder Spätaussiedlerunterkünfte
  • Krankenhäuser oder Arztpraxen.
  • Die Masern-Impfpflicht gilt für alle Personen, die nach 1970 geboren sind.

Für einen vollständigen Schutz sind zwei Impfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern erforderlich. Die Immunität kann durch einen Bluttest, einer sogenannte Titerbestimmung, festgestellt werden. Eine Ausnahme besteht für Beschäftige, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Bei Menschen, die vor 1970 geboren wurden, geht man davon aus, dass sie Kontakt mit dem Masernvirus hatten.

Was ist, wenn Mitarbeiter:innen nicht geimpft sind?

Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor oder gibt es Zweifel an der Echtheit, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt kann gegenüber einem Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen.

Eine Verletzung der Impfpflicht kann dazu führen, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer:innen abmahnt. Weigern sie sich wiederholt und endgültig, sich impfen zu lassen, kann er ihnen kündigen.

Masern-Impfpflicht ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen die Masern-Impfpflicht für Kinder zurückgewiesen und sie für verfassungsgemäß erklärt. Demnach stellt die Impfpflicht zwar einen Eingriff in das Elternrecht und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit dar.

Diese Grundrechtseingriffe seien aber zumutbar und verhältnismäßig, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen. "Angesichts der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern und den … verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefährdung … Dritter", heißt es in der Urteilsbegründung.

Damit dürfen Kinder weiterhin nur dann in Kitas oder bei Tagesmüttern betreut werden, wenn sie gegen Masern geimpft sind oder die Krankheit bereits überstanden haben und sie immun sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem entschieden, dass eine Kombination mit Impfstoffen gegen Mumps, Röteln oder und Windpocken ist verfassungsrechtlich zulässig ist.

Weitere Informationen zur Masern-Impfpflicht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit zum Masernschutz./ps

Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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