Änderung bei der Gutscheinlösung
Corona-Gutscheine können ausgezahlt werden
Rheinland-Pfalz: Corona-Gutscheine können seit 1. Januar 2022 ausgezahlt werden.
Gutscheine statt Rückzahlung der Ticketpreise – das hatte die Politik hat in der Coronakrise beschlossen.
Die Gutscheinlösung galt für abgesagte Veranstaltungen, wenn die Karten vor dem 8. März 2020 gekauft worden waren.
Wenn Sie solche Gutscheine bisher nicht eingelöst haben und auch bis Ende 2023 voraussichtlich nicht einlösen wollen, können Sie sich das Geld nun zurückholen.
Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich einen Gutschein statt der gewünschten Rückerstattung. Viele Verbraucher:innen ärgerten sich über die gesetzliche Neuregelung, die dazu gedacht war, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. Durch die Zwangsgutscheine mussten Verbraucher:innen den Unternehmen einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie vielleicht selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren. Sie tragen auch das volle Risiko, wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden müsste.
Wenn Sie die Veranstaltungsgutscheine bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst haben, können Sie sich den Betrag jetzt auszahlen lassen. Welche Rechte Sie außerdem haben, wenn Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden, erläutert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Zeitpunkt des Ticketkaufs ist entscheidend
Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, für die Sie Tickets vor dem 8. März 2020 gekauft haben. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich. Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien zählen dazu. Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen, konnte der Veranstalter anstelle der Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Sie müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz direkt den Ticketpreis erstatten lassen.
Erstattung seit 1. Januar 2022
Haben Sie den Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, können Sie seit dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangen. Sollten Sie das nicht wollen, kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die in 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die in 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.
Musterbrief erleichtert die Rückerstattung
Mit dem Musterbrief können Sie Ihre Ansprüche gegenüber einem Veranstalter geltend machen. Der Musterbrief muss durch die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Veranstaltungsunternehmens ergänzt werden. Der Brief kann dann per Einschreiben oder per Fax an den Anbieter geschickt werden. /ps
Autor:Kristin Hätterich aus Mannheim |
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