Bonus für alle Arbeitnehmer ohne Abzüge
Corona-Sonderzahlung steuerfrei

Corona-Bonus ist steuerfrei | Foto: Bru-nO/pixabay.com
  • Corona-Bonus ist steuerfrei
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Pfalz/Baden. Unzählige Beschäftigte sind aufgrund der Coronakrise seit Wochen unter erschwerten Bedingungen im Einsatz und arbeiten bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Die Arbeitgeber können das außerordentliche Engagement ihrer Mitarbeiter wie Extra-Schichten in dieser Zeit durch steuerfreie Sonderzahlungen honorieren. Darauf weist der Verein Lohnsteuerhilfe hin. Dies gilt nicht nur für systemrelevante Berufe, sondern unabhängig von Beruf oder Branche.
Damit außerordentliche Zuschüsse, Prämien oder Sachbezüge unter normalen Umständen steuerfrei gewährt werden können, sind sie an sehr enge Voraussetzungen gebunden. Aktuell, in der Corona-Krise, gelten diese Voraussetzungen jedoch nicht. Jeder Arbeitnehmer kann laut einem Erlass des Bundesfinanzministeriums von einem Corona-Bonus seines Arbeitgebers eins zu eins ohne jegliche Abzüge profitieren.

Steuerfreier Corona-Bonus

Alle Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Prämie kann einmalig oder über mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden. Einzige Bedingung ist, dass der Arbeitgeber diesen Bonus zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlt. Formell wird verlangt, dass der Arbeitgeber die Corona-Prämie im Lohnkonto aufzeichnet und auf der Gehaltsabrechnung gesondert als solche ausweist.
Aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit können diese auch an geringfügig Beschäftigte ohne Konsequenzen für deren Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden. In diesem Fall ist es egal, ob das monatliche Entgelt die 450-Euro-Grenze übersteigt.
Weitere steuerfreie Zahlungen durch den Arbeitgeber werden durch die Corona-Prämie nicht tangiert und können daneben gewährt werden. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld von Seiten des Arbeitgebers. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleichermaßen verhält es sich mit Überstunden. Sie sind regulär zu vergüten. Eine Abgeltung durch den Bonus ist nicht zulässig. rk/ps

Nähere Informationen:

Nähere Informationen bekommt man online beim Verein Lohnsteuerhilfe unter www.lohi.de/steuertipps

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Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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