Wichtige Hinweise zum Kurzarbeitergeld
Erneute Einschränkungen

Aufgrund der weiteren Einschränkungen des wirtschaftlichen Lebens prüfen viele Unternehmen erneut das „Instrument“ der Kurzarbeit.  | Foto: Free-Photos/Pixabay
  • Aufgrund der weiteren Einschränkungen des wirtschaftlichen Lebens prüfen viele Unternehmen erneut das „Instrument“ der Kurzarbeit.
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Kurzarbeit. Nach den jüngst von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen des wirtschaftlichen Lebens prüfen viele Unternehmen erneut das Instrument der Kurzarbeit.
Dabei ergeben sich folgende Fragen:

Muss ein Betrieb, der noch nicht beziehungsweise letztmalig bis 31. August in Kurzarbeit war, diese anzeigen?

Ja, die ab Dezember 2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür muss die Anzeige spätestens am 31. Dezember 2020 vollständig ausgefüllt in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid zum Kurzarbeitergeld den Dezember umfasste (zum Beispiel Anerkennung vom 1. März bis 31. Dezember 2020).

Muss ein Betrieb, der durchgängig in Kurzarbeit ist, diese verlängern?

Nein, Kurzarbeitergeld wird wie bisher beantragt, abgerechnet und ausgezahlt. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit über eine Verlängerung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn jedoch der anerkannte Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 nicht mehr umfasste (zum Beispiel Anerkennung vom 1. März bis 30. November 2020), ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und die Dauer sowie die Ausfallgründe sind darzulegen.

Muss ein Betrieb Kurzarbeit anzeigen, der im September oder später diese beendet hat und im Dezember erneut in Anspruch nehmen muss?

Nein, wenn das Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für Dezember zuerkannt wurde (zum Beispiel Anerkennung 1. März bis 31. Januar 2021), ist das Kurzarbeitergeld wie bisher zu beantragen, abzurechnen und auszuzahlen. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 jedoch nicht mehr umfasste (zum Beispiel Anerkennung vom 1. März bis 30. September 2020), ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und die Dauer sowie Ausfallgründe sind darzulegen.

Für alle Fälle ist grundsätzlich zu beachten: Es müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit (zum Beispiel einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) neu abgeschlossen beziehungsweise verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

Anzeigen und Anträge zum Kurzarbeitergeld können online über die Kurzarbeit-App oder über den Upload Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeitps

Weitere Informationen:

Informationen für Unternehmen können jederzeit auch telefonisch über 0800 4 5555 20 eingeholt werden.

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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