Über Rechte und Pflichten von Badegästen
Es gibt doch einen Bademeister
Sommer. Die Temperaturen steigen und der Wunsch, ins kühle Nass zu springen, wächst. Schaut man auf die Online-Plattformen der Bädergesellschaften, sind oft bereits innerhalb weniger Stunden alle verfügbaren Tickets für den Schwimmbadbesuch ausgebucht. ARAG-Experten weisen aber darauf hin, dass man sich auch als Badegast an bestimmte Richtlinien und Regeln halten muss.
Viel Freiraum für den Badespaß
Grundsätzlich wird einem Badegast viel Freiraum während seines Besuchs im Schwimmbad eingeräumt. Voraussetzung ist natürlich, dass er oder sie sich an die Vorschriften für öffentliche Räume hält. Darüber hinaus legt jeder Schwimmbadbetreiber eigene Regeln fest, was auf seinem Gelände erlaubt und verboten ist. Meist sind diese Hinweise auf Tafeln am Eingang zu finden. Gerade wenn Kinder dabei sind, empfehlen die ARAG-Experten jedem Schwimmbadbesucher, sich zudem die Sicherheitstipps der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft anzuschauen.
Wer ist im Schwimmbad verantwortlich?
Wenn der Badebesuch doch durch einen Unfall getrübt wird und es sogar zu Verletzungen kommt, stellt sich im Nachgang die Frage, wer dafür die Kosten trägt. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten und bedarf immer einer individuellen Prüfung. Die ARAG-Experten geben daher einige Fallbeispiele, wie manche Gerichte entschieden haben:
Bademeister und Badeaufsicht
Neben vielen Hilfskräften im Schwimmbad sind es vor allem die Bademeister, die für einen sicheren Betriebsablauf sorgen. Diesen zu gewährleisten, bedarf es zum einen eines optimalen Einsatzortes (BGH, Az.: VI ZR 158/99) und zum anderen einer „raschen und wirksamen Hilfeleistung“ durch die Badeaufsicht (BGH, Az.: III ZR 60/16). In diesem Zusammenhang weisen die ARAG-Experten auf einen Unglücksfall aus dem Jahr 2017 hin, in dem sich ein zwölfjähriges Mädchen in einem Naturbad im Befestigungsseil einer Boje verfing. Die späte Rettung und somit lange Dauer unter Wasser führte zu Sauerstoffmangel im Gehirn, sodass das Mädchen seitdem schwerstbehindert ist und ihr Leben lang ein Pflegefall bleiben wird. Die beiden Bademeister merkten zwar, dass sich die Boje abgesenkt hatte, befragten aber erst andere badende Kinder und schickten zunächst sie ins Wasser, um zu sehen, was los sei. Das reichte laut Bundesgerichtshof aber nicht aus. Auch sei es keine schnelle und angemessene Hilfe, sich daraufhin zunächst eine Schwimmbrille aus dem Gerätehaus zu holen, um sodann ins Wasser zu gehen und das Mädchen aus dem Seil zu befreien. Bei richtigem Verhalten der Badeaufsicht hätten die massiven, irreparablen Hirnschäden verhindert werden können, so die obersten deutschen Zivilrichter.
Fehlende Sicherheitsvorkehrungen
Ein Kleinkind zog sich bei einem Schwimmbadbesuch Verbrennungen an den Füßen zu, weil es barfuß auf eine durch die Sonne erhitzte Metallplatte in Beckennähe lief. Das Landgericht Koblenz sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimmbadbetreiberin zu. Betreiber eines Schwimmbades sind nach Angaben der ARAG-Experten verpflichtet, Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor Gefahren zu schützen. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter lief neben ihrem Kind und hätte auf eine Absperrung oder ein Hinweisschild sofort reagieren können. Es gibt keine Verpflichtung der Eltern, ein Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand zu halten (Az.: 1 O 62/20).
Haften Eltern auch im Schwimmbad für ihre Kinder?
Verletzt sich ein Kind in einem Schwimmbad, muss geklärt werden, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Auch wenn die in einem Schwimmbad geltenden Regeln durch eine Badeaufsicht gewährleistet sein sollen, sind Eltern dafür verantwortlich, wo und wie ihr Kind spielt. Je nach Alter sollten sie es unter keinen Umständen aus den Augen lassen. Ein Schwimmbadbetreiber haftet daher nicht, wenn jemand verletzt wird, weil ein Kind die Bank im Umkleidebereich als Klettergerüst nutzt und diese deshalb umkippt, entschied das Amtsgericht München. Der anwesenden Betreuungsperson obliegt die Aufsichtspflicht des Kindes. Eine Bank im Schwimmbad muss nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Schwimmbadboden fest verankert sein (Az.: 191 C 21259/13). ps
Weitere Informationen:
Mehr Informationen zu Spaßbädern unter www.arag.de
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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